zurück zur Übersicht Möchtegern-Hundetrainer 07.06.2015 von Manuela H. Sehr geehrte Frau Fries, hier in Sindelfingen hält seit 14.00 Uhr trotz den hohen schwülen Temperaturen eine Möchtegern-Hundetrainerin wieder ihre mehrstündige "Trainingseinheiten" auf öffentlichen Grünflächen ab. Da mein Hund bei diesen hohen Temperaturen nicht aus dem Haus möchte und mich meine professionellen Trainer (DRC etc.) vor den Mittagsstunden gewarnt haben, finde ich es unverantwortlich, die Hundebesitzer zu animieren bei 30 Grad ein mehrstündiges Training abzuhalten! Ich habe jetzt gelesen, dass nach § 11 TierschG eine Erlaubnis für Hundetrainer notwendig ist. Stimmt das? Wie kann man gegen Personen, die sich als Trainer ausgeben, rechtlich vorgehen? Ich habe die Dame zwischenzeitlich anderweitig kennengelernt ... Meines Erachtens leidet die Dame unter extremer Selbstüberschätzung und gefährlichem Halb-, bzw. Viertelwissen. Ich denke, dass hier ein offenes Gespräch und Verbotshinweise fehl am Platze sind, da sie sich als "Hunde-Göttin" sieht. Könnten Sie mir bitte mitteilen, an wen ich mich wenden kann? Vielen herzlichen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die angesprochene notwendige Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundetrainer gilt seit dem 1.8.2014 und ist im § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. In den Absätzen 2 -7 sind die weiteren Einzelheiten und Bedingungen aufgeführt. Wer dagegen verstößt, handelt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 20 TierSchG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Zuständig für die Vergabe dieser Erlaubnis ist das zuständige Veterinäramt, in Ihrem Fall wahrscheinlich der Veterinärdienst beim Landratsamt Böblingen. Dorthin können Sie sich für weitere Auskünfte wenden. Schildern Sie den Fall möglichst emotionslos und unterscheiden und benennen Sie eindeutig, was eine nachweisbare Tatsache ist und was Ihre eigene Meinung ist, um keine falschen Anschuldigen gegenüber der Behörde zu tätigen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die angesprochene notwendige Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundetrainer gilt seit dem 1.8.2014 und ist im § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. In den Absätzen 2 -7 sind die weiteren Einzelheiten und Bedingungen aufgeführt. Wer dagegen verstößt, handelt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 20 TierSchG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Zuständig für die Vergabe dieser Erlaubnis ist das zuständige Veterinäramt, in Ihrem Fall wahrscheinlich der Veterinärdienst beim Landratsamt Böblingen. Dorthin können Sie sich für weitere Auskünfte wenden. Schildern Sie den Fall möglichst emotionslos und unterscheiden und benennen Sie eindeutig, was eine nachweisbare Tatsache ist und was Ihre eigene Meinung ist, um keine falschen Anschuldigen gegenüber der Behörde zu tätigen.