Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen das Tierheim zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden.
In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten.
Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen.
Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt.
In Ihrem Fall müsste daher anhand von Tierärztlichen Berichten etc. geprüft werden, ob ein Notfall nachgewiesen werden kann, da ich annehme, dass Sie das Tierheim nicht vor Beginn der Behandlung zur Nachbesserung aufgefordert haben. Sofern Sie sich rechtzeitige an das Tierheim gewandt haben, müsste auch der genaue Wortlaut geprüft werden, da die reine Mitteilung der Krankheit nicht für die gesetzlich geforderte „Aufforderung zur Nachbesserung“ ausreicht. Auch Ihr Aufforderungsschreiben müssten eingesehen werden.
Das Anbieten des Geldbetrages an sich ist noch kein Schuldanerkenntnis, da bestimmt dazu gesagt wurde, dass dies nur aus Kulanz angeboten würde, o.ä..
Sie könnten nun das Tierheim z.B. nochmals schriftlich auffordern Ihnen den gesamten entstandenen Schaden (Tierarztkosten und Fahrtkosten) zu ersetzten und berufen sich auf die beiden Hamburger Urteile. Setzen Sie eine Zahlungsfrist, benennen ein konkretes Datum und kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an. Zu Beweiszwecken sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben oder Fax versenden.
Sollte das Tierheim sich weiterhin weigern oder der angebotene Betrag noch zu gering erscheinen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses, gegen das Tierheim beraten lassen.