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Falschbehandlung Tierheim/Tierarzt

von Samantha S.

Sehr geehrte Frau Fries, seit dem 19.12.2014 sind wir die neuen Eltern von zwei kleinen EKH Katzen (Geschwister). Leider mussten wir bereits am 23.12.14 erstmals mit beiden Katzen zum Tierarzt. Neben einem massiven Ohrmilbenbefall hatten beide Katzen Fieber und mussten fortan mit Antibiotika behandelt werden. Obwohl wir beiden Katzen wie empfohlen lediglich abgekochtes Hähnchen gegeben hatten, hatte eine Katze heftigen Durchfall und hat mehrfach gebrochen. Zur Behandlung der Ohrmilben waren wir bis März in regelmäßigen Abständen mehrfach beim Tierarzt. In Summe haben wir 265,29 € für die Nachbehandlung der beiden Katzen bezahlt. Wie vertraglich vereinbart und unterzeichnet, sollten beide Katzen gesund und in einem guten Allgemeinzustand sein, was leider nicht der Fall war. Vielmehr scheint es so, als ob bei der Endbehandlung durch den Tierarzt vor der Vermittlung die Ohren überhaupt nicht untersucht wurden. Nach unserem Wissen gehört die Untersuchung der Ohren zum normalen Checkup-Prozedere der Tierärzte. Nachdem wir ein Schreiben an das Tierheim bezüglich der Kostenübernahme/-beteiligung verfasst hatten, bekamen wir lediglich eine mündliche Zusage für 50 € Kostenbeteiligung. In gewisser Hinsicht sind die 50 € auch ein Schuldbekenntnis. Auf den übrigen 210 € sollen wir nun sitzen bleiben, obwohl die Tiere laut Vertrag gesund sein sollten. Wir bitten um Rückmeldung und mit Hilfe wie wir weiter vorgehen können. Eine Kostenbeteiligung von 50 € ist für uns nicht zufriedenstellend. Mit freundlichen Grüßen Samantha S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen das Tierheim zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden. In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen. Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem Fall müsste daher anhand von Tierärztlichen Berichten etc. geprüft werden, ob ein Notfall nachgewiesen werden kann, da ich annehme, dass Sie das Tierheim nicht vor Beginn der Behandlung zur Nachbesserung aufgefordert haben. Sofern Sie sich rechtzeitige an das Tierheim gewandt haben, müsste auch der genaue Wortlaut geprüft werden, da die reine Mitteilung der Krankheit nicht für die gesetzlich geforderte „Aufforderung zur Nachbesserung“ ausreicht. Auch Ihr Aufforderungsschreiben müssten eingesehen werden. Das Anbieten des Geldbetrages an sich ist noch kein Schuldanerkenntnis, da bestimmt dazu gesagt wurde, dass dies nur aus Kulanz angeboten würde, o.ä.. Sie könnten nun das Tierheim z.B. nochmals schriftlich auffordern Ihnen den gesamten entstandenen Schaden (Tierarztkosten und Fahrtkosten) zu ersetzten und berufen sich auf die beiden Hamburger Urteile. Setzen Sie eine Zahlungsfrist, benennen ein konkretes Datum und kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an. Zu Beweiszwecken sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben oder Fax versenden. Sollte das Tierheim sich weiterhin weigern oder der angebotene Betrag noch zu gering erscheinen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses, gegen das Tierheim beraten lassen.

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