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Hund im Auto eingeschlossen (direkte Sonneneinstrahlung)

von DEborah S.

Sehr geehrte Frau Fries, am vergangenen Samstag (06.06.2015) habe ich auf dem Parkplatz des Ruhrparks Bochum einen Hund im Auto entdeckt, wobei das Auto in direkter Sonneneinstrahlung stand. Die Außentemperatur lag bei ca. 25 Grad. Das Fenster auf der Beifahrerseite stand etwa 3cm weit offen (Fotos sind vorhanden). Ich rief die Polizei, die sich aber weigerte, den Hund aus dem Auto zu holen (Begründung: Hund bewegt sich noch; Fenster ist etwas geöffnet). Ich habe das so nicht akzeptieren wollen und insgesamt dreimal bei der Polizei Bo-Langendreer angerufen, die in einem Zeitraum von etwa zwei Stunden nichts unternommen hat. Letzten Endes kamen die Besitzer des Wagens nach Beendigung ihres Einkaufs zurück. Der Hund saß mindestens zwei Stunden in dem heißen Auto. Ich habe den Fall bereits beim Ordnungsamt gemeldet. Meine Frage: Ist die Polizei verpflichtet, den Hund zu befreien? Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage/ welches Urteil geht dies zurück? Vielen Dank!!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider sterben jedes Jahr immer wieder Hunde in überhitzen Autos, daher ist es gut, wenn es aufmerksame Menschen gibt. Ausser in absoluten Notfällen, ist es gut und richtig die Polizei zu informieren. Ob das Verhalten der Beamten in Ihrem konkreten Fall rechtswidrig war, läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten der Polizei aus vielen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Gemäß dem Polizeigesetz NW hat die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gemäß § 3 PolG NW trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen. Da die Polizei als Teil des Staates gemäß Art. 20 a GG an den Tierschutz und das Tierschutzgesetz gebunden ist, sind für die Bewertung auch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes heranzuziehen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG ist hierzu lesenswert. Zwar sind die dort genannten Vorschriften aus dem POG Rheinland-Pfalz und daher nicht auf NW anzuwenden, in NW gibt es jedoch ähnliche Vorschriften. Dort ging es zwar um die Frage, ob eine Hundehalterin, deren Hund von der Polizei befreit worden war, die entstandenen Gebühren zahlen musste. In diesem Zusammenhang hat das Gericht aber unter Punkt 2. der Urteilsbegründung ausführt, aus welchem Grunde die Polizei in diesem konkreten Fall einschreiten musste.

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