zurück zur Übersicht Hund wird nicht rausgegeben 22.06.2015 von Nadine R. Sehr geeherte Frau Fries, ich habe vor einiger Zeit meinen Hund abgegeben, da die Umstände nicht die besten waren ... Es wurde besprochen, dass ich sie wiederbekomme, sobald sich meine Situation beruhigt hat. Nun habe ich mich des Öfteren bei den Leuten gemeldet, um sie zurückzubekommen, aber werde nur noch vertröstet. Nun ist meine Frage: Mein Hund ist gechippt auf meinen Namen, Impfausweis mit Chipnummer besitze ich und auch den Kaufvertrag. Kann ich mir einfach meinen Hund zurückholen? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. In Ihrem Falle müsste zunächst überprüft werden, ob Sie die Hündin verkauft, verschenkt oder nur zur vorübergehenden Pflege an die neuen Besitzer gegeben haben. Wenn dies geklärt ist, muss weiterhin überprüft werden, ob die Auflage bzw. die Bedingung der „Rückgabe“ wenn sich Ihre Situation verbessert hat, wirksam ist. Sofern Sie mit den neuen Besitzern nichts Schriftliches vereinbart haben, dürfte ein Nachweis für einen Pflegevertrag bzw. die Rückgabe an Sie nur schwer zu beweisen sein. Dass Sie den Impfausweis nicht mitübergeben haben und der Hund noch auf Sie registriert ist, ist allein kein verbindlicher Eigentumsnachweis zu Ihren Gunsten, auch der ursprüngliche Kaufvertrag, könnte nur beweisen, dass Sie vor der Übergabe an die neuen Besitzer Eigentümerin waren. Ich nehme an, dass dies von den neuen Besitzern auch nicht bezweifelt wird. Sie könnten die neuen Besitzer nun schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) zurückzugeben. Zu Beweiszwecken sollte dies per Post geschehen. Sollten die neuen Besitzer sich weiterhin weigern, sollten Sie sollten Sie sich vor weiteren Schritten über die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. In Ihrem Falle müsste zunächst überprüft werden, ob Sie die Hündin verkauft, verschenkt oder nur zur vorübergehenden Pflege an die neuen Besitzer gegeben haben. Wenn dies geklärt ist, muss weiterhin überprüft werden, ob die Auflage bzw. die Bedingung der „Rückgabe“ wenn sich Ihre Situation verbessert hat, wirksam ist. Sofern Sie mit den neuen Besitzern nichts Schriftliches vereinbart haben, dürfte ein Nachweis für einen Pflegevertrag bzw. die Rückgabe an Sie nur schwer zu beweisen sein. Dass Sie den Impfausweis nicht mitübergeben haben und der Hund noch auf Sie registriert ist, ist allein kein verbindlicher Eigentumsnachweis zu Ihren Gunsten, auch der ursprüngliche Kaufvertrag, könnte nur beweisen, dass Sie vor der Übergabe an die neuen Besitzer Eigentümerin waren. Ich nehme an, dass dies von den neuen Besitzern auch nicht bezweifelt wird. Sie könnten die neuen Besitzer nun schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) zurückzugeben. Zu Beweiszwecken sollte dies per Post geschehen. Sollten die neuen Besitzer sich weiterhin weigern, sollten Sie sollten Sie sich vor weiteren Schritten über die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen.