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Artgerechte Hundhaltung bei Vollzeitarbeit

von Julia S.

Sehr geehrte Frau Fries, kann meine Vermieterin (eine Tierärztin) mir die Haltung eines kleines Hundes (französische Bulldogge oder Mini Bullterrier) aufgrund der Haltung des Hundes (sie befürchtet das zu lange Alleinbleiben des Tieres da ich Vollzeit arbeite) verbieten? Noch habe ich keinen Hund plane aber auch entsprechende Massnahmen ein (Gassigehhilfe), um das o.g. Problem zu vermeiden. Zudem lebt bereits seit 5 Jahren der Hund meiner Nachbarin im Haus, das vor kurzem von unserer Vermieterin übernommen wurde. Diese hatte nach der Übernahme des Hauses den Hund meiner Nachbarin auch geduldet. Kann sie mir somit vorab die Hundehaltung verweigern? Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Entscheidend ist einerseits, was in Ihrem Mietvertrag zum Thema Hundehaltung geregelt ist und andererseits, ob diese Regelung auch wirksam ist. Dass die Vermieterin den Hund Ihrer Nachbarin duldet, kann zwar für Sie sprechen, daraus kann jedoch nicht pauschal die Duldungspflicht auch Ihres Hundes gefolgert werden, da kein Vermieter eine nicht artgerechte Hunde-/Tierhaltung in seiner Wohnung dulden muss. Ob Sie einen Hund bei einer Vollzeittätigkeit mit Hilfe eines Gassigehservices artgerecht halten können, kann ich nicht fachkundig beantworten. Meiner persönlichen Meinung nach ist diese Haltungsform jedoch nicht artgerecht für einen Hund, der sich als Rudeltier eng an seinen Menschen anschließt.

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