zurück zur Übersicht Kater 07.07.2015 von Katja D. Guten Tag, mein Kater entlief vor zwei Jahren. Ich meldete ihn nicht als vermisst, da er augenscheinlich in unserer Straße ein neues Zuhause fand. Ich zog dann um. Kater ist wieder aufgetaucht. Ist er rechtlich noch mein Kater? Er ist auf meinen Namen gechippt. Mit freundlichen Grüßen Katja D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu bewerten, ob Sie noch Eigentümerin des Katers sind, ist Ihre Schilderung leider viel zu kurz. Zudem müsste auch bekannt sein, worum es konkret geht, z.B. ob Sie die Kater zurückholen möchten, oder ob die neuen Halter Ihnen den Kater zurückgeben wollen, oder ob er einen Schaden verursacht hat und es nun um die Frage der Haftung geht, etc. Da Sie schreiben, dass er ein „neue Zuhause“ gefunden hatte, nehme ich an, dass Sie wissen, bei wem der Kater gelebt hat. Um zu prüfen, ob Sie den neuen Besitzern den Kater z.B. geschenkt und damit Ihr Eigentum übertragen habe, wäre wichtig zu wissen, ob Sie mit den Leuten Kontakt hatten und was gegebenenfalls zwischen Ihnen vereinbart wurde. Sollten Sie keinen Kontakt gehabt haben, ist fraglich, ob Sie das Eigentum an dem Kater durch den Wegzug aufgegeben haben, da das Zurücklassen eines Tieres verboten ist und einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz darstellt. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu bewerten, ob Sie noch Eigentümerin des Katers sind, ist Ihre Schilderung leider viel zu kurz. Zudem müsste auch bekannt sein, worum es konkret geht, z.B. ob Sie die Kater zurückholen möchten, oder ob die neuen Halter Ihnen den Kater zurückgeben wollen, oder ob er einen Schaden verursacht hat und es nun um die Frage der Haftung geht, etc. Da Sie schreiben, dass er ein „neue Zuhause“ gefunden hatte, nehme ich an, dass Sie wissen, bei wem der Kater gelebt hat. Um zu prüfen, ob Sie den neuen Besitzern den Kater z.B. geschenkt und damit Ihr Eigentum übertragen habe, wäre wichtig zu wissen, ob Sie mit den Leuten Kontakt hatten und was gegebenenfalls zwischen Ihnen vereinbart wurde. Sollten Sie keinen Kontakt gehabt haben, ist fraglich, ob Sie das Eigentum an dem Kater durch den Wegzug aufgegeben haben, da das Zurücklassen eines Tieres verboten ist und einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz darstellt. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt für Tierrecht.