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Haltung eines 2. Hundes in Mietwohnung

von Carola B.

Guten Tag, ich bin Hundetrainerin /Erziehungs- und Verhaltensberaterin und wohne mit meiner Berner Sennen Hündin (7 Jahre und körperlich eingeschränkt)in einer 60 m² großen Wohnung mit Terrasse. Momentan geht es meiner Hündin so gut (dank Medikamenten), dass sie einen Welpen ertragen und mit erziehen könnte. Ich habe mich drei Jahre auf diesen Tag vorbereitet und jetzt den perfekten Partner gefunden. Da ich einen "funktionsfähigen" Hund für meine Arbeit brauche, habe ich bei meiner Wohnungsgesellschaft einen formlosen Antrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, es handelt sich um eine grundsätzliche Entscheidung. Die Haltung von zwei Berner Sennenhunden auf 60 m² kann auch unter Gesichtspunkten Tierschutz und artgerechte Haltung nicht genehmigt werden. Die Hunde gehen mit mir Arbeiten und wollen zu Hause schlafen und ihre Ruhe haben. Für die Arbeit brauche ich tiefenentspannte Hunde, auf die ich mich immer verlassen kann. Vielleicht können Sie mir einen Tipp geben, wie ich mein Problem lösen kann. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und ein schönes Wochenende. Mit freunlichen Grüßen Carola B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Haltung der ersten Hündin erlaubt ist, aber grundsätzlich (und für alle Mieter ?) die Haltung eines zweiten Hundes verboten sein soll und die Sorge der nicht artgerechten Haltung ist nur ein nachrangiges Argument. Um Ihre Frage konkret beantworten zu können, müsste jedoch sowohl Ihr Mietvertrag, als auch das Schreiben der Wohnungsgesellschaft vorliegen, um den genauen Wortlaut einsehen und prüfen zu können. Zu prüfen wäre auch, was genau Ihnen der Vermieter bei Einzug erlaubt hat (die Hundehaltung allgemein oder nur die Haltung der Berner Sennenhündin). Sollte in Ihrem Mietvertrag ein pauschales Hundehaltungsverbot enthalten sein, so ist diese Klausel laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam. Ist dort jedoch geregelt, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist diese Klausel zunächst wirksam. In beiden Fällen muss der Vermieter jedoch für den konkreten Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht pauschal beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung eines zweiten Hundes einverstanden sind und dem Vermieter vorlegen. Da Sie selbst ausgebildete Hundetrainerin sind, könnten Sie mit fachlichen Argumenten versuchen, die Sorge des Vermieters der nicht artgerechten Haltung zu entkräften. Wenden Sie sich schriftlich an die Wohungsgesellschaft, beziehen sich auf das Urteil und legen die oben genannten Argumente dar. Bitten Sie um Erteilung der schriftlichen Zustimmung zur Haltung des zweiten Hundes innerhalb von 14 Tagen. Sollte die Wohnungsgesellschaft abermals die Erteilung verweigern, sollten Sie diese und die entsprechenden weiteren Schritte anwaltlich prüfen lassen.

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