zurück zur Übersicht Hund gebissen 14.07.2015 von Joanna D. Sehr geehrte Frau Fries, am Wochenende ereignete sich hier in Bad Ems beim Brückenfest ein für viele Menschen sehr emotionaler Vorfall. Es geht dabei um zwei Hunde, einen Bulldoggen-Rüden und einen Dackel. Beide waren nicht angeleint. Sie haben miteinander gekämpft, es kam zu einer "Beisserei", wobei der Bulldoggen-Rüde überlegen war. Der Dackel wurde bei diesem Kampf schwer verletzt und in die nächste Tierklinik gebracht. Nun zu meiner Frage: Die Halter des Bulldoggen-Rüden haben mich kontaktiert, da ich als ehrenamtliche Helferin bei TASSO gemeldet bin. Sie machen sich Sorgen und haben große Angst das Ihnen nun ihr Hund abgenommen wird. Es liegt bisher keine Anzeige gegen die Halter vor. Was kann auf die beiden Halter des Bulldoggen-Rüden zukommen? Kann man Ihnen wirklich den Hund wegnehmen oder müssen sie vielleicht nur mit einer Geldstrafe rechnen? Dieser Hund ist sonst unauffällig, also es gab keine weiteren Vorfälle. Freundliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da sich der Vorfall in Rheinland-Pfalz ereignet hat, nehme ich an, dass die Halter ebenfalls in Rheinlandpfalz wohnen und den Hund dort ordnungsgemäß gemeldet und hoffentlich versichert (!) haben. Sollte die zuständige Behörde Kenntnis von dem Beißvorfall erlangen, wird sie prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz handelt. Sofern die Gefährlichkeit festgestellt wird, gelten einige Voraussetzungen zur Haltung des Hundes, so darf er z.B. nur noch mit einer behördlichen Erlaubnis gehalten werden, etc. Zusätzlich könnte auch eine Geldbuße verhängt werden. Eine Wegnahme eines Hundes wird nur verfügt, wenn andere mildere Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn der Halter sich nicht an Auflagen hält, einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, usw. Ob dies im Falle der Halter der Bulldogge greift, kann an dieser Stelle und ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewertet werden. Am besten sollte der Halter sich direkt an einen Rechtsanwalt/in für Tierrecht wenden, wenn er Post von der Behörde bekommt und zunächst Akteneinsicht beantragen, um eine gezielte Stellungnahme abgegeben zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da sich der Vorfall in Rheinland-Pfalz ereignet hat, nehme ich an, dass die Halter ebenfalls in Rheinlandpfalz wohnen und den Hund dort ordnungsgemäß gemeldet und hoffentlich versichert (!) haben. Sollte die zuständige Behörde Kenntnis von dem Beißvorfall erlangen, wird sie prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz handelt. Sofern die Gefährlichkeit festgestellt wird, gelten einige Voraussetzungen zur Haltung des Hundes, so darf er z.B. nur noch mit einer behördlichen Erlaubnis gehalten werden, etc. Zusätzlich könnte auch eine Geldbuße verhängt werden. Eine Wegnahme eines Hundes wird nur verfügt, wenn andere mildere Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn der Halter sich nicht an Auflagen hält, einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, usw. Ob dies im Falle der Halter der Bulldogge greift, kann an dieser Stelle und ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewertet werden. Am besten sollte der Halter sich direkt an einen Rechtsanwalt/in für Tierrecht wenden, wenn er Post von der Behörde bekommt und zunächst Akteneinsicht beantragen, um eine gezielte Stellungnahme abgegeben zu können.