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Hausordnung begründet Hundeverbot?

von Martin K.

In der im Jahre 1994 per Eigentümerversammlung beschlossenen Hausordnung steht: „Es gilt das vorbehaltlose Verbot der Haustierhaltung; ausgenommen ist die Kleintierhaltung“. Kann mir als Eigentümer nach einem 3/4 Jahr mittels dieser Hausordnung die Hundehaltung untersagt werden, wenn keine Störungen wie Bellen, frei Herumlaufen oder sonstigs vorgefallen ist? (vgl. BGH, Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99, ab Seite 7)

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.

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