zurück zur Übersicht Falsche Diagnose beim Hund 29.07.2015 von Saskia K. Sehr geehrte Frau Fries, letzte Woche Donnerstag war ich mit meiner Hündin bei einer Tierärztin, da mein Hund sehr viel trank und nicht mehr fressen wollte. Zudem lahmte sie an den Hinterläufen und bekam einen (für sie!) sehr dicken Bauch. Im Vorfeld war ich bei einem anderen Tierarzt, da ihre Läufigkeit unnormal (sehr viel Blut) verlief. Dort wurde dann eine Gebärmutterentzündung diagnostiziert. Dies teilte ich dann auch der anderen Ärztin mit. Ebenso, dass ich vermute, sie hat vielleicht eine Vereiterung, da alle Symptome darauf hindeuten. Sie untersuchte, hat Fieber gemessen und einen Abstrich gemacht, wobei ein negativer Befund herauskam. (Bei einer geschlossenen Gebärmuttervereiterung kann es auch nicht positiv sein!) Auf meinen Hinweis, dass ihr Bauch extrem dick ist, wurde nur gesagt, sie hätte eine tolle Figur! Nach einer Stunde Rederei schickte sie uns mit einer Menge Medikamente nach Hause (u. a. HUSTENSAFT! und Schmerzmittel, wegen der Lahmheit). Meinem Hund ging es zusehends schlechter. Montagmorgen bin ich dann mit ihr zu dem Tierarzt, der im Vorfeld bereits die Entzündung festgestellt hatte. Sie machten nur einen kurzen Ultraschall und mussten mit Entsetzen feststellen, dass sie eine geschlossene Vereiterung hat und umgehend operiert werden muss. In einem früheren Stadium hätte sie noch Spritzen dagegen bekommen können! Kosten für die OP 507 € plus der Nachuntersuchungen und Folgemedikamente. Eine "normale" Kastration hätte 390 € gekostet. Ich bin wirklich sehr verärgert! Ich bin extra zu einer angeblichen Expertin gegangen, damit meinem Hund schnellstmöglich geholfen wird. Für diese Fehldiagnose musste ich 70 € bezahlen und mein Hund musste 5 lange Tage länger leiden! Meine Frage: Kann ich das Geld von ihr zurückfordern? Oder sie gar anzeigen? Meines Erachtens hat sie ihren Beruf total verfehlt! Ich hoffe auf hilfreiche Antwort. MfG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verärgerung zwar nachvollziehen, bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich aber um ein sehr kompliziertes Gebiet, so dass eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt folgendes: ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Einschätzung, ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler der Tierärztin handelt und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Tierärztin haben könnten, ist daher erst nach Kenntnis aller Einzelheiten möglich. Hierzu müsste unter anderem bekannt sein, aus welchem Grund Sie der erste Tierarzt nach der Diagnose überwiesen hat, ob er Ihnen z.B. Unterlagen für die andere Ärztin mitgegeben hat, aus denen sich die Entzündung bereits ergeben hat, etc. Aus Ihrer Schilderung allein, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Strafbarkeit. Da Tierärzte Kammern angeschlossen sind, könnten Sie sich bei Bedarf dorthin wenden und den Fall schildern. Auf der Internetseite der Bundestierärztekammer finden Sie die Anschrift der Landestierärztekammer für NRW.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verärgerung zwar nachvollziehen, bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich aber um ein sehr kompliziertes Gebiet, so dass eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt folgendes: ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Einschätzung, ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler der Tierärztin handelt und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Tierärztin haben könnten, ist daher erst nach Kenntnis aller Einzelheiten möglich. Hierzu müsste unter anderem bekannt sein, aus welchem Grund Sie der erste Tierarzt nach der Diagnose überwiesen hat, ob er Ihnen z.B. Unterlagen für die andere Ärztin mitgegeben hat, aus denen sich die Entzündung bereits ergeben hat, etc. Aus Ihrer Schilderung allein, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Strafbarkeit. Da Tierärzte Kammern angeschlossen sind, könnten Sie sich bei Bedarf dorthin wenden und den Fall schildern. Auf der Internetseite der Bundestierärztekammer finden Sie die Anschrift der Landestierärztekammer für NRW.