zurück zur Übersicht Rechtfertigender Notstand 30.07.2015 von Siglinde G. Ist es richtig, dass ein Tier noch immer als "Sache" eingestuft wird? Demnach dürfte ich keine Autoscheibe zerschlagen, um ein Tier aus einem überhitzten Fahrzeug zu retten. Oder gilt hier das Tierleben als das höhere Gut?? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der von Ihnen zitierte rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB zählt die geschützten Rechtsgüter auf: „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz gilt (sowohl für den Staat als auch für Privatpersonen) die Pflicht, das Leben und Wohlbefinden eines Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Aufgrund dieser Norm zählen auch das Leben und Wohlbefinden eines Tieres zu den in § 34 StGB geschützten Rechtsgütern, so dass das Verhalten eines Retters, sofern alle Voraussetzungen des § 34 StGB im Einzelfall vorliegen, gerechtfertigt sein kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der von Ihnen zitierte rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB zählt die geschützten Rechtsgüter auf: „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz gilt (sowohl für den Staat als auch für Privatpersonen) die Pflicht, das Leben und Wohlbefinden eines Tieres als Mitgeschöpf zu schützen. Aufgrund dieser Norm zählen auch das Leben und Wohlbefinden eines Tieres zu den in § 34 StGB geschützten Rechtsgütern, so dass das Verhalten eines Retters, sofern alle Voraussetzungen des § 34 StGB im Einzelfall vorliegen, gerechtfertigt sein kann.