zurück zur Übersicht Hund kollidiert mit Radfahrer 28.11.2009 von Thomas B. Geehrte/-r Rechtsanwalt/-in! Eine Radfahrerin kollidierte von links kommend auf der falsche Straßenseite fahrend mit meinem Hund, der ohne Leine mit mir als Fußgänger korrekt an der Seite lief, so schwer, dass sie sich das Handgelenk brach. Wie sind die möglichen Regressforderungen! Es war ein kombinierter Radfahr-/Fußgängerweg an dem mein Hund genau an der Trennlinie, fußgängerseitig, entlang lief. Für eine entsprechende Antwort Ihrerseits meinen Dank im Voraus! Achtungsvoll, Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Leider schildern Sie nicht wie genau es überhaupt zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Vorliegend hat die verletzte Radfahrerin jedenfalls aufgrund des Befahrens des Radweges in falscher Richtung zum Teil selbst schuld an ihrer Verletzung. Wie hoch dieser Anteil ist und welche Haftungsverteilung im Ergebnis vorgenommen wird, kann nicht pauschal beantwortet werden, da alle Einzelheiten des Unfalls dafür betrachtet werden müssen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Leider schildern Sie nicht wie genau es überhaupt zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Vorliegend hat die verletzte Radfahrerin jedenfalls aufgrund des Befahrens des Radweges in falscher Richtung zum Teil selbst schuld an ihrer Verletzung. Wie hoch dieser Anteil ist und welche Haftungsverteilung im Ergebnis vorgenommen wird, kann nicht pauschal beantwortet werden, da alle Einzelheiten des Unfalls dafür betrachtet werden müssen.