zurück zur Übersicht Rückforderung nach über 5 Jahren 04.08.2015 von Marion C. Ist es rechtens, wenn in einem angeblichen Kaufvertrag eine Rücknahmeklausel verankert ist? Der Hund wurde erst verkauft, eben mit dieser Klausel. Uns wurde der Hund von der derzeitigen Besitzerin geschenkt. Der Hund ist bei uns gemeldet und wurde auch von uns gechipt. Der Impfausweis ist bei uns. Nun wollte die Frau die uns den Hund geschenkt hat (unter Zeugen und mit Onlineschriftverkehr) den Hund zurück und auf einmal taucht dieser dubiose Kaufvertrag auf und diese Frau will nach über 5 Jahren den Hund zurück. Wie ist hier die Rechtslage? Es gibt noch keine gerichtliche Auseinandersetzung. Mit freundlichen Grüßen Marion C. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, ob Sie Eigentümerin des Hundes sind und daher den Hund nicht herausgeben müssen bzw. falls es einen Herausgabeanspruch gegen Sie gibt, wem dieser zusteht, der ersten Halterin oder der Dame, die Ihnen den Hund geschenkt hat. Um dies zu bewerten müssten die Einzelheiten der Schenkung, der Onlineschriftverkehr und die Vorgeschichte bekannt sein. Auch ist wichtig zu wissen, wer Sie zur Herausgabe auffordert, die erste oder die zweite Halterin. Da Sie Hund zurzeit in Ihrem Besitz haben, spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wer also die Herausgabe des Hundes verlangt, müsste zunächst einwandfrei beweisen können, dass er Eigentümer des Hundes ist um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zu prüfen ist auch, ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs rechtmäßige Eigentümerin des Hundes geworden sind und die Herausgabe verweigern dürfen.Bei Forderungen nach so vielen Jahren ist auch immer eine mögliche Verjährung zu bedenken. Spätestens wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommen sollte, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, ob Sie Eigentümerin des Hundes sind und daher den Hund nicht herausgeben müssen bzw. falls es einen Herausgabeanspruch gegen Sie gibt, wem dieser zusteht, der ersten Halterin oder der Dame, die Ihnen den Hund geschenkt hat. Um dies zu bewerten müssten die Einzelheiten der Schenkung, der Onlineschriftverkehr und die Vorgeschichte bekannt sein. Auch ist wichtig zu wissen, wer Sie zur Herausgabe auffordert, die erste oder die zweite Halterin. Da Sie Hund zurzeit in Ihrem Besitz haben, spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wer also die Herausgabe des Hundes verlangt, müsste zunächst einwandfrei beweisen können, dass er Eigentümer des Hundes ist um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zu prüfen ist auch, ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs rechtmäßige Eigentümerin des Hundes geworden sind und die Herausgabe verweigern dürfen.Bei Forderungen nach so vielen Jahren ist auch immer eine mögliche Verjährung zu bedenken. Spätestens wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommen sollte, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.