zurück zur Übersicht Verhaltensauffälliger Hund vom Züchter 17.08.2015 von Julia S. Guten Tag Frau Fries, ich habe im Mai 2015 einen acht Monate alten Junghund direkt beim Züchter in Deutschland für 1400 € gekauft. Relativ schnell hat sich gezeigt, dass dieser Hund extrem verhaltensauffällig ist und zu Aggressionen bzw. Übersprunghandlungen neigt. Trotz intensivem Einzeltraining bekommen wir das Problem nicht in den Griff und haben uns gerade einmal drei Monate später für die Abgabe des Tiers entschieden. Laut Vertrag hat der Züchter in diesem Fall das Vorkaufsrecht. Also habe ich ihn kontaktiert. Der Züchter würde den Hund zurücknehmen, aber zu folgenden Konditionen: Ich soll eine Tagespauschale in Höhe von 20 €/Tag bezahlen, bis der Hund vermittelt ist. Außerdem bekomme ich einen beliebigen, vorab nicht verhandelbaren Betrag für den Wiederverkauf des Hundes durch den Züchter. Diesen Betrag bekomme ich auch erst nach dem sicheren Verkauf. Diese Forderungen stehen alle NICHT im Vertrag. Nun bleibt mir nur die Option der privaten Vermittlung oder die Abgabe in eine Pflegestation, da sich die Kosten bei Rückgabe an den Züchter gar nicht vorhersehen lassen. Vermutlich wird der Hund so nicht schnell vermittelt werden können. Gibt es irgendeine Chance, bei dieser Ausgangslage und Entwicklung in kürzester Zeit, den Züchter zur Rücknahme und Erstattung des Kaufpreises zu zwingen? Vielen Dank und liebe Grüße, Julia S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen Anspruch gegen den Züchter auf Rücknahme des Hundes gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises, hätten Sie, wenn Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kauf „rückabwickeln“ könnten. Hierzu müsste jedoch ein Rücktrittsgrund vorliegen, sei es ein vertraglicher Grund (z.B. wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist) oder ein gesetzlicher Grund (z.B. weil der Verkäufer Sie über den Hund arglistig getäuscht hätte). Da das Vorkaufsrecht gerade kein Rücktrittsgrund ist und aus Ihrer kurzen Schilderung zunächst keine Anhaltspunkte für ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu entnehmen sind, ist es wichtig, sowohl die Einzelheiten zu kennen als auch den Vertrag einzusehen. Der Kaufvertrag muss sowohl auf die konkrete Formulierung des Vorkaufsrechts und als auch auf eine mögliche (wirksame) Vertragsstrafenklausel hin überprüft werden, um zu entscheiden, ob Sie den Hund privat vermitteln können ohne gegen den Vertrag zu verstoßen. Die Forderungen des Züchters, den Hund gegen eine Tagespauschale bis zur Vermittlung zu versorgen und Ihnen einen „gewissen“ Betrag bei Weiterverkauf des Hundes auszuzahlen, halte ich jedenfalls für unwirksam, da die Zeit bis zum Weiterverkauf (wenn überhaupt) nicht absehbar ist und Sie, wenn der Hund gar nicht verkauft werden kann, bis zu dessen Lebensende die 20,00 EUR zahlen müssten. Dies müsste im Streitfall jedoch letztlich ein Gericht beurteilen. Ob Sie dies jedoch dazu berechtigt, gegen das vertragliche Vorkaufsrecht des Züchters zu verstoßen bzw. ob der Züchter, durch diese „Bedingungen“ bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Vorkaufsrecht gar nicht ausüben will, sollten Sie bei weiterem Bedarf anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen Anspruch gegen den Züchter auf Rücknahme des Hundes gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises, hätten Sie, wenn Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kauf „rückabwickeln“ könnten. Hierzu müsste jedoch ein Rücktrittsgrund vorliegen, sei es ein vertraglicher Grund (z.B. wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist) oder ein gesetzlicher Grund (z.B. weil der Verkäufer Sie über den Hund arglistig getäuscht hätte). Da das Vorkaufsrecht gerade kein Rücktrittsgrund ist und aus Ihrer kurzen Schilderung zunächst keine Anhaltspunkte für ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu entnehmen sind, ist es wichtig, sowohl die Einzelheiten zu kennen als auch den Vertrag einzusehen. Der Kaufvertrag muss sowohl auf die konkrete Formulierung des Vorkaufsrechts und als auch auf eine mögliche (wirksame) Vertragsstrafenklausel hin überprüft werden, um zu entscheiden, ob Sie den Hund privat vermitteln können ohne gegen den Vertrag zu verstoßen. Die Forderungen des Züchters, den Hund gegen eine Tagespauschale bis zur Vermittlung zu versorgen und Ihnen einen „gewissen“ Betrag bei Weiterverkauf des Hundes auszuzahlen, halte ich jedenfalls für unwirksam, da die Zeit bis zum Weiterverkauf (wenn überhaupt) nicht absehbar ist und Sie, wenn der Hund gar nicht verkauft werden kann, bis zu dessen Lebensende die 20,00 EUR zahlen müssten. Dies müsste im Streitfall jedoch letztlich ein Gericht beurteilen. Ob Sie dies jedoch dazu berechtigt, gegen das vertragliche Vorkaufsrecht des Züchters zu verstoßen bzw. ob der Züchter, durch diese „Bedingungen“ bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Vorkaufsrecht gar nicht ausüben will, sollten Sie bei weiterem Bedarf anwaltlich prüfen lassen.