zurück zur Übersicht Anfrage 21.08.2015 von Axel S. Guten Tag, hoffe, Sie können mir weiterhelfen, Ich hörte von einem Kumpel, dass Huskys von der Steuerpflicht befreit sind, da sie Arbeitshunde sind. Stimmt dies? Desweiteren wegen der Maulkorbpflicht befreit wären. Wäre nett, wenn Sie mir da helfen könnten und ggf. die Paragraphen dazu mitteilen könnten bzw. wo ich dies finde, zur Beantragung. Recht vielen Dank. Mit freundlichem Gruß, A. S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Cottbus leben ist für die Frage nach der Hundesteuer die Hundesteuersatzung der Stadt Cottbus heranzuziehen. Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung und eine Steuerbefreiung sind dort in den §§ 5 und 6 zu finden. Den gesamten Text der Satzung finden Sie im Internet auf der Homepage der Stadt Cottbus. In beiden Vorschriften ist der Husky nicht ausdrücklich genannt, Ihre Anfrage nach einem Gebrauchshund entspricht am ehesten die Regelung des § 5 Absatz 2 c der Satzung: „Gebrauchshunde, deren Haltung nicht Erwerbszwecken dient und die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.“ Ob dies oder die anderen Voraussetzungen auf Ihren Hund zutreffen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist in § 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) Brandenburgs geregelt. Gemäß § 3 Absatz 3 gilt: „In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.“ Diese Pflicht gilt gemäß § 15 Absatz 2 HundehV „nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.“ Auch dort in der Husky nicht allgemein benannt. Auch dies kann an dieser Stelle für Ihren Hund nicht beurteilt werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Hund unter die oben genannten Ausnahmen fällt und Sie dies gegenüber dem zuständigen Steuer- und Ordnungsamt beweisen können, wenden Sie sich dorthin.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Cottbus leben ist für die Frage nach der Hundesteuer die Hundesteuersatzung der Stadt Cottbus heranzuziehen. Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung und eine Steuerbefreiung sind dort in den §§ 5 und 6 zu finden. Den gesamten Text der Satzung finden Sie im Internet auf der Homepage der Stadt Cottbus. In beiden Vorschriften ist der Husky nicht ausdrücklich genannt, Ihre Anfrage nach einem Gebrauchshund entspricht am ehesten die Regelung des § 5 Absatz 2 c der Satzung: „Gebrauchshunde, deren Haltung nicht Erwerbszwecken dient und die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.“ Ob dies oder die anderen Voraussetzungen auf Ihren Hund zutreffen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist in § 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) Brandenburgs geregelt. Gemäß § 3 Absatz 3 gilt: „In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.“ Diese Pflicht gilt gemäß § 15 Absatz 2 HundehV „nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.“ Auch dort in der Husky nicht allgemein benannt. Auch dies kann an dieser Stelle für Ihren Hund nicht beurteilt werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Hund unter die oben genannten Ausnahmen fällt und Sie dies gegenüber dem zuständigen Steuer- und Ordnungsamt beweisen können, wenden Sie sich dorthin.