zurück zur Übersicht Tierquälerei 24.08.2015 von Maria H. Sehr geehrte Frau Fries, ich weiß von einer Tierquälerei und möchte dem Tier gerne helfen, es sind schon einige Menschen die davon wissen und auch schon aktiv geworden sind, aber es reicht einfach nicht. Es geht hier um ein Pferd, welches seit Februar in einem privaten Stall steht und von der Besitzerin sehr vernachlässigt wird. Es bekommt nur sehr wenig zu fressen und ich habe auch ein Bild wie das Tier am 16.08.15 ausgesehen hat. Es war wohl auch schon ein Amtstierarzt da, der meinte, so schlecht würde er nicht aussehen (ha, ha). Wenn da nicht zwei ganz liebe Menschen wären, die dem Tier Heu geben, wäre der schon fast verhungert, auch die Hufe sind wohl schon lange nicht mehr gemacht worden. Hierzu muss ich aber sagen, dass das Pferd was gegen den Hufschmied hat. Er braucht eine Narkotisierung, bevor da der Schmied daran könnte. Ich möchte wissen, was wir noch tun können, damit diesem Tier geholfen wird. Eine neue Unterkunft wäre auch schon gefunden, aber wir können ihn ja nicht einfach da wegholen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie nicht wegsehen und dem Pferd helfen möchten. Wie Sie schon richtig schreiben, wäre das eigenmächtige Wegholen des fremden Pferdes eine strafbare Handlung. Ihn dort wegholen, könnten Sie z.B. wenn die Eigentümerin Ihnen das Pferd verkaufen oder schenken würde. Da für die Einhaltung und Überwachung der artgerechten Tierhaltung die Ordnungsbehörden und Veterinärämter zuständig sind, ist durch den Besuch des Amtsveterinärs jedenfalls die „richtige“ Behörde schon tätig geworden. Da Sie aber der Meinung sind, dass der Amtstierarzt einen falschen Eindruck erlangt hat, sollten Sie sich am Besten zusammen mit mehreren Zeugen, nochmals dorthin wenden und Ihre Eindrücke und Beobachtungen sachlich und objektiv schildern. Sollten die Haltungsbedingungen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, könnte das Verhalten der Halterin, abhängig von den konkreten Einzelheiten - entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie nicht wegsehen und dem Pferd helfen möchten. Wie Sie schon richtig schreiben, wäre das eigenmächtige Wegholen des fremden Pferdes eine strafbare Handlung. Ihn dort wegholen, könnten Sie z.B. wenn die Eigentümerin Ihnen das Pferd verkaufen oder schenken würde. Da für die Einhaltung und Überwachung der artgerechten Tierhaltung die Ordnungsbehörden und Veterinärämter zuständig sind, ist durch den Besuch des Amtsveterinärs jedenfalls die „richtige“ Behörde schon tätig geworden. Da Sie aber der Meinung sind, dass der Amtstierarzt einen falschen Eindruck erlangt hat, sollten Sie sich am Besten zusammen mit mehreren Zeugen, nochmals dorthin wenden und Ihre Eindrücke und Beobachtungen sachlich und objektiv schildern. Sollten die Haltungsbedingungen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, könnte das Verhalten der Halterin, abhängig von den konkreten Einzelheiten - entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann.