Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Diagnose des „Kniescheiben-Rausspringens“ mit diesem Schweregrad ist für einen so jungen Hund schon enorm. Damit die betroffenen Elterntiere diese Krankheit nicht weitergeben können, schreiben viele Zuchtverbände in ihren Satzungen vor, dass die Elterntiere hierauf getestet werden müssen und dass mit betroffenen Elterntieren nicht gezüchtet werden darf. Ob dies auch in dem von Ihnen genannten Verband so ist, müsste anhand dessen Satzung geprüft werden. Einen Anspruch gegen den Verband gegen die Züchterin mit vereinsinternen Maßnahmen bzw. zu Ihren Gunsten tätig zu werden, haben Sie jedenfalls nicht. Da Sie jedoch einen Kaufvertrag (mündlich oder schriftlich) mit der Züchterin abgeschlossen haben, ist zu prüfen, ob Sie Ihre vertraglichen Gewährleistungsansprüche erfolgreich geltend machen könnten. Hierzu Allgemeines. Ist ein verkaufter Hund krank, also „mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u. a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn, eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, z. B. weil es sich um eine unheilbare Krankheit handelt. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung weitere Details bekannt sein, so z. B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der PL und wie genau haben Sie die Züchterin in Kenntnis gesetzt/haben Sie eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Anders als für einen Schadensersatzanspruch, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters voraussetzt, braucht es diese beiden Voraussetzungen bei der Kaufpreisminderung nicht. Um die Voraussetzungen einer Minderung und der konkreten Höhe bzw. der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises zu prüfen, müssten wiederum die oben genannten Informationen und der Kaufvertrag zunächst vorliegen und geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen auf Tierrecht spezialisierten Anwalt oder Anwältin. Da für das Entstehen und die Durchsetzung Ihrer möglichen Ansprüche überaus wichtig ist, dass vor dem Entstehen der Kosten, die Züchterin zur Nachbesserung aufgefordert wurde, sollten Sie sich möglichst kurzfristig beraten lassen, ob Ihre Information an die Züchterin überhaupt eine solche Aufforderung zur Nachbesserung im Sinne des BGB darstellt, um dies gegebenenfalls noch nachholen zu können oder ob dies unschädlich ist, da Sie sonst im Zweifel keine Möglichkeiten haben, Ihre Rechte aus dem Kaufvertrag durchzusetzen.