Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wenn es sich bei dem gefundenen Frettchen tatsächlich um das Eigentum Ihrer Freundin handelt, hat sie einen Herausgabeanspruch gegen das Tierheim, das jedoch im Gegenzug die Erstattung der entstandenen notwendigen Kosten verlangen darf.
Ihre Freundin muss hierfür jedoch beweisen können, dass es sich um auch ihr Frettchen handelt, z.B. durch den Chip und die dazugehörige Registrierung, mittels des Impfausweises, einem Kaufvertrag, Zeugen, Fotos, etc.
Für die Behauptung, dass (angeblich) kein Chip gefunden wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So könnte es z.B. sein, dass tatsächlich keiner vorhanden ist und es sich um eine fremdes Tier handelt, oder dass dies nur behauptet wurde, um das Tier nicht an Ihre Freundin herausgeben zu müssen. Ob dies auch an einem technischen Defekt des Transponders oder des Lesegeräts liegen könnte, kann ich nicht beantworten.
Für die weitere Prüfung des weiteren Vorgehens müssen jedoch zunächst die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. wie Ihre Freundin von dem gefundenen Frettchen erfahren hat, ob sie bereits die Herausgabe verbindlich gefordert hat bzw. schon eine Frist gesetzt hat, ob andere Beweismittel zum Nachweis des Eigentums sowie Korrespondenz mit dem Tierheim vorhanden sind, etc.
Sofern sich das Tierheim weiterhin weigert das Tier herauszugeben, sollte Ihre Freundin sich notfalls an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht wenden, um eine möglichst kurzfristige Klärung zu erreichen, da mit jedem Tag, an dem das Frettchen im Tierheim versorgt wird, weitere Kosten entstehen.