zurück zur Übersicht Unklare Besitzansprüche bei nicht nachvollziehbarer Herkunft eines Rassehundes 11.09.2015 von Stefanie H. Guten Tag, ich habe vor kurzem eine Stelle in einer Hundepension angetreten. Vor längerer Zeit wurde dort ein Hund abgegeben und von den Besitzern nicht wieder abgeholt; (in-?)offiziell ging dieser Hund danach in den Besitz der Pension über. Dieser Hund stand seitdem von Seiten der Pension zur Vermittlung. Bislang wurde der Hund durch die z. T. tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und Gewaltanwendung durch dortige Mitarbeiter mehrfach schwer traumatisiert, unzureichend medizinisch versorgt (z. B. nicht mehr geimpft) und es fand auch keine nennenswerte Vermittlungsarbeit statt. Ich stehe derzeit schon mit einer vertrauten Tierärztin in Kontakt, um die Veterinäramt-Frage zu klären. Von Ihnen erhoffe ich mir Hilfe in den Rechtsfragen bzgl. des Eigentümers dieses Hundes. Ich bin bereit, diesen Hund privat zu übernehmen. Der Hund ist gechippt, die Transpondernummer-Abfrage zeigt, er ist auch registriert. Ich weiß allerdings nicht, auf wen. Er besitzt mehrere Impfausweise, darunter ein EU-Impfausweis. In keinem dieser Dokumente ist die Pension als Besitzer vermerkt. Es handelt sich um einen Rassehund, allerdings weiß ich nichts über die Vorgeschichte bzgl. seiner Zuchtherkunft und verfüge auch nicht über eine evtl. vorhandene Rasseurkunde. Nun meine konkreten Fragen: 1. Es ist nicht sicher, wie lange mein Arbeitsverhältnis in dieser Pension noch bestehen bleibt und es kann sein, dass die Geschäftsführung im Nachhinein Besitzansprüche geltend macht. Wenn diese Pension in den Impfausweisen nicht vermerkt ist, aber noch über eine Rasseurkunde verfügt (die Wahrscheinlichkeit ist gering) und der Hund auch nicht auf sie registriert oder steuerlich angemeldet ist, wären dann Besitzansprüche von Seiten der Geschäftsführung rechtens? 2. Sofern der Verbleib in meinem Besitz rechtens ist, kann dieser Hund dann problemlos auf meinen Namen bei TASSO registriert und steuerlich angemeldet werden? Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Ich verbleibe mit freundlichen, hoffnungsvollen Grüßen und freue mich auf Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich bereits vertrauensvoll an die Tierärztin gewandt haben um das Veterinäramt einzuschalten, da diese für die Einhaltung der Voraussetzung des Tierschutzgesetzes durch die Pensionsbetreiber zuständig ist und wenn nötig die entsprechenden Auflagen oder andere Maßnahmen in die Wege leiten kann. Da es sich bei Ihren Rechtsfragen um die Bewertung von Eigentumsrechten handelt und dies sehr kompliziert ist und nur möglich ist wenn alle vorhandenen Dokumente etc. eingesehen und geprüft werden, bitte ich um Verständnis, dass gerade aufgrund der geschilderten unklaren Verhältnisse keine verbindliche Antwort, sondern nur eine grundsätzliche erste Einschätzung möglich ist. Um zu prüfen, ob die Pension Ihnen wirksam Eigentum an dem Hund übertragen kann, müsste zunächst geprüft werden, ob die Pension selbst überhaupt durch das „Nichtabholen/Zurücklassen“ Eigentümer geworden ist und dieses wirksam an Sie weiterübertragen kann. Hier sind u.a. diese beiden folgenden Aspekte zu prüfen. Einerseits findet mit der (zeitweisen) Übergabe eines Hundes in eine Pension gerade kein Eigentumsübergang statt und anderseits kann man sich als Tierhalter nicht einfach durch das Zurücklassen des Tieres in der Pension seines Eigentums „entledigen“, da dies einen Verstoß gegen § 3 Tierschutzgesetz darstellt. Da einige Pensionen in ihren Vertragsbedingungen jedoch für diesen Fall Regelungen getroffen haben, bis hin zu der Ankündigung das nicht abgeholte Tier zu vermitteln, müsste geprüft werden, ob und was in dem Vertrag mit den Haltern steht. Da Sie schreiben, dass der Hund bereits vor längerer Zeit dort abgegeben wurde, wäre auch eine mögliche Verjährung zu überprüfen. Unabhängig davon könnten Sie den Hund auch im Wege des gutgläubigen Erwerbs von der Pension erwerben, allerdings müssten Sie hierzu im guten Glauben über den Umstand sein, dass die Pension Eigentümer des Hundes ist. Da Sie jedoch die Vorgeschichte kennen, dürfte dies problematisch sein. Bei weiterem Bedarf wenden Sie sich bitte mit allen vorhandenen Unterlagen zur Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich bereits vertrauensvoll an die Tierärztin gewandt haben um das Veterinäramt einzuschalten, da diese für die Einhaltung der Voraussetzung des Tierschutzgesetzes durch die Pensionsbetreiber zuständig ist und wenn nötig die entsprechenden Auflagen oder andere Maßnahmen in die Wege leiten kann. Da es sich bei Ihren Rechtsfragen um die Bewertung von Eigentumsrechten handelt und dies sehr kompliziert ist und nur möglich ist wenn alle vorhandenen Dokumente etc. eingesehen und geprüft werden, bitte ich um Verständnis, dass gerade aufgrund der geschilderten unklaren Verhältnisse keine verbindliche Antwort, sondern nur eine grundsätzliche erste Einschätzung möglich ist. Um zu prüfen, ob die Pension Ihnen wirksam Eigentum an dem Hund übertragen kann, müsste zunächst geprüft werden, ob die Pension selbst überhaupt durch das „Nichtabholen/Zurücklassen“ Eigentümer geworden ist und dieses wirksam an Sie weiterübertragen kann. Hier sind u.a. diese beiden folgenden Aspekte zu prüfen. Einerseits findet mit der (zeitweisen) Übergabe eines Hundes in eine Pension gerade kein Eigentumsübergang statt und anderseits kann man sich als Tierhalter nicht einfach durch das Zurücklassen des Tieres in der Pension seines Eigentums „entledigen“, da dies einen Verstoß gegen § 3 Tierschutzgesetz darstellt. Da einige Pensionen in ihren Vertragsbedingungen jedoch für diesen Fall Regelungen getroffen haben, bis hin zu der Ankündigung das nicht abgeholte Tier zu vermitteln, müsste geprüft werden, ob und was in dem Vertrag mit den Haltern steht. Da Sie schreiben, dass der Hund bereits vor längerer Zeit dort abgegeben wurde, wäre auch eine mögliche Verjährung zu überprüfen. Unabhängig davon könnten Sie den Hund auch im Wege des gutgläubigen Erwerbs von der Pension erwerben, allerdings müssten Sie hierzu im guten Glauben über den Umstand sein, dass die Pension Eigentümer des Hundes ist. Da Sie jedoch die Vorgeschichte kennen, dürfte dies problematisch sein. Bei weiterem Bedarf wenden Sie sich bitte mit allen vorhandenen Unterlagen zur Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.