zurück zur Übersicht In Pflege 13.09.2015 von Ingrid S. Ich habe einem Freund meine Hündin zur Pflege gegeben, da mein Vermieter ein Problem mit der Hündin hatte. Da ich ihn Bayern lebe und er im Saarland, können meine Kinder den Hund leider nicht sehen, aber vermiesen den Hund sehr. Er teilte mir aber jetzt mit, dass er mir den Hund nicht mehr gibt, da er sie von seinen anderen drei Hunden angeblich nicht mehr trennen kann und hat, wie ich feststellen musste, die Hündin hier ohne meine Zustimmung schon auf sich gemeldet. Er meinte nur, er habe mir ja das Angebot gemacht, einen neuen Welpen zu besorgen oder mir das Geld zu überweisen, und nun meint er, damit gehöre ihm meine Hündin, aber ich habe auf keins der Angebote zugestimmt. Ich habe leider auch keine Kaufpapiere für meine Hündin. Was brauch ich also für Beweise, dass es meine Hündin ist, um sie wieder heim zu meiner Familie zu bringen? Mit freundlichen, Grüßen S. und Danke schon mal für Ihr Bemühen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob der ursprüngliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten in der Regel nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp etc.) möglich. Ich nehme an, dass Ihr Freund nicht bestreitet, dass Sie die Eigentümerin sind, da er Ihnen ja angeboten hat, Ihnen die Hündin abzukaufen, so dass Sie Ihr Eigentum auch nicht durch einen Kaufvertrag o.ä. beweisen müssten. Zu prüfen ist statt dessen, insbesondere was genau Sie auf sein Angebot hin Ihnen einen Welpen zu kaufen bzw. Ihnen Geld zu überweisen, geantwortet haben, um zu prüfen, ob Sie dem ausdrücklichen Widersprochen haben oder ob Sie vielleicht unbeabsichtigt dem zugestimmt haben. Wenn Sie die Hündin zurückfordern möchten, sollten Sie dies schriftlich per Brief machen um einen Nachweis zu haben und ihm eine Frist zur Herausgabe setzen. Sollte er sich weiterhin weigern, sollten Sie sich über die weiteren rechtlichen Schritte und die entsprechenden Kosten anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob der ursprüngliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten in der Regel nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp etc.) möglich. Ich nehme an, dass Ihr Freund nicht bestreitet, dass Sie die Eigentümerin sind, da er Ihnen ja angeboten hat, Ihnen die Hündin abzukaufen, so dass Sie Ihr Eigentum auch nicht durch einen Kaufvertrag o.ä. beweisen müssten. Zu prüfen ist statt dessen, insbesondere was genau Sie auf sein Angebot hin Ihnen einen Welpen zu kaufen bzw. Ihnen Geld zu überweisen, geantwortet haben, um zu prüfen, ob Sie dem ausdrücklichen Widersprochen haben oder ob Sie vielleicht unbeabsichtigt dem zugestimmt haben. Wenn Sie die Hündin zurückfordern möchten, sollten Sie dies schriftlich per Brief machen um einen Nachweis zu haben und ihm eine Frist zur Herausgabe setzen. Sollte er sich weiterhin weigern, sollten Sie sich über die weiteren rechtlichen Schritte und die entsprechenden Kosten anwaltlich beraten lassen.