Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie schreiben, dass Ihr Exfreund sich im Ausland aufhält und Sie dort die Hunde abholen würden, hängt es von den dortigen Gesetzen ab, ob und wonach Sie sich strafbar machen.
Wenn Sie die Hunde in Deutschland abholen, könnte es sich, wie Sie schon richtig vermuten, je nach Einzelfall zumindest um einen Diebstahl handeln, wenn Sie ihm die beiden Hunde ohne bzw. gegen seinen Willen in der Absicht wegnehmen, die beiden zu behalten oder an Dritte weiterzugeben. Würden Sie z.B. hierzu unberechtigt in seine Wohnung eindringen, ihm die Hunde mit Gewalt wegnehmen etc. kämen weitere Straftaten hinzu.
Anders könnte die Lage allerdings sein, wenn Sie die beiden Hunde gemeinsam angeschafft haben und daher beide Miteigentümer wären. Da in Ihrer Schilderung jedoch keinerlei Angaben zur Anschaffung des Hundes enthalten sind, kann dies nicht weiter bewertet werden.
In Deutschland ist das für den Wohnort des Tierhalters zuständige Veterinäramt für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung zuständig, aus denen sich die Anforderungen an eine artgerechte Hundehaltung ergeben. Sollte er mit den Hunden wieder zurückkehren, könnten Sie sich dorthin wenden. Wie dies in dem Land geregelt ist, in dem er sich gerade aufhält, kann ich nicht beurteilen.
Überlegen Sie, ob es andere Möglichkeiten gibt, die Hunde rechtmäßig zu übernehmen, z.B. indem Sie ihm anbieten ihm die beiden abzukaufen, oder falls Sie noch Zahlungs- oder Herausgabeansprüche gegen Ihn hätten (Rückzahlung geliehenen Geldes, Rückgabe von Gegenständen) könnten Sie überlegen hierauf zu verzichten und statt dessen die Eigentumsübertragung der beiden Hunde vereinbaren, etc. Was auch immer Sie mit ihm vereinbaren, sollten dies zur Sicherheit schriftlich festhalten, um Streitigkeiten zu vermeiden.