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Tierarztkosten

von Silke K.

Liebe Fr. Fries, meine liebe Nachbarin ist im Februar 2015 mit einem Schlaganfall in die Klinik gekommen und hat mir noch ihre Unterschrift geben können, dass ich ihren 12jährigen Hund aus dem Tierheim hole und betreue. Im März ist sie leider verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Sie hat Eigentum und das Ganze wurde dem Nachlassgericht übergeben. Mir sind während dieser Zeit ca. 800,00 Euro Tierarztkosten entstanden, da der Hund nicht mehr ganz gesund ist. Ich würde ihn gerne übernehmen, möchte aber auch gerne meine entstandenen Kosten zurück. Der Rechtsanwalt, der den Nachlass verwaltet, ist laut Aussage der Sekretärin nicht zu sprechen. Sehen sie eine Möglichkeit, dass ich die entstandenen Kosten zurückbekomme? Vielen Dank! LG Silke K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie sollten sich nun schriftlich an den Nachlassverwalter wenden und Ihre Ersatzansprüche und den Wunsch, den Hund zu übernehmen, geltend machen. Ich nehme an, dass Sie den Hund noch bei sich haben, daher geht es nur um den rechtlichen Akt des Eigentumsüberganges (§ 929 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der Eigentumsübertragung des Hundes auf Sie gilt rechtlich Folgendes. Da Sie den schriftlichen Auftrag haben, den Hund (nur) zu betreuen, war die Dame bis zu ihrem Tode Eigentümerin des Hundes und Sie Besitzerin. Mit dem Tod ist das Eigentum automatisch auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft übergegangen (sofern keine Ausschlagungen stattgefunden haben). Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft kann nun frei darüber entscheiden, was weiterhin mit dem Hund geschieht und eben auch, ob Sie ihn erhalten bzw. behalten sollen und ob Sie ihn im Wege einer Schenkung oder gegen Bezahlung eines Kaufpreises erhalten sollen. Einen Anspruch auf Eigentumsübertragung haben Sie jedoch nicht. Anders hingegen ist die Situation bezüglich Ihrer Ausgaben für den Hund. Da Sie einen „fremden“ Hund auf eigene Kosten tierärztlich behandeln lassen mussten, haben Sie einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Verwendungen gemäß §§ 994 ff. BGB, allerdings nur hinsichtlich der notwendigen Kosten. Nicht ersatzfähig sind die Kosten, die nicht notwendig, sondern nur „wünschenswert“ waren. Im Streitfall sollte der behandelnde Tierarzt Ihnen zu der Notwendigkeit und den vorhandenen Krankheiten eine Bescheinigung ausstellen. Wie gesagt, sollten Sie den Nachlassverwalter per Brief auffordern, Ihnen innerhalb von 14 Tagen die entstandenen Tierarztkosten zu ersetzen. Zum Nachweis fügen Sie Kopien der Rechnungen und des Schreibens der Dame bei. Schreiben Sie, dass Sie wünschen, den Hund zu übernehmen und bitten Sie um eine entsprechende Rückmeldung. Sollten sich Probleme ergeben, sei es mit dem Ersatz Ihrer Kosten oder der Übertragung oder Sie zur Herausgabe aufgefordert werden, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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