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Welpe mittels Hausfriedensbruch von Rüdenbesitzer entzogen

von Andrea M.

Guten Tag Frau Fries, vorgestern, 18.10.2015 wurde bei mir an der Haustüre geklingelt. Da ich keinen Türspion habe, machte ich die Haustüre auf, um zu sehen, wer geklingelt hat. Es waren die Besitzer des Vaters meiner Welpen und noch zwei mir unbekannte Personen. Sie wollten einen Welpen als Decktaxe holen. Als ich sagte, die Welpen wären alle vermittelt, drangen sie in mein Haus ein. Auf meine Ansage, mein Haus zu verlassen, blieben sie weiter im Haus, nahmen mir das Telefon weg, um mich am Rufen der Polizei zu hindern. Eine kroch unter den Tisch und zog einen total verängstigten und furchtbar schreienden Welpen an den Beinchen heraus und nahm ihn mit. Ja, es gab eine Abmachung (mündlich), den Leuten einen Welpen zu geben, da hatte ich aber noch keine Ahnung, wie deren Tierhaltung aussieht. Als ich es dann wusste, wollte ich den Leuten lieber Geld geben als ein lebendes Geschöpf. Leider kam ich nicht dazu, diesen Vorschlag zu unterbreiten, denn da hatten sie mir den Welpen schon entzogen. Ich war bei der Polizei und musste mir anhören, dass, wenn die Leute ihr Eigentum bei mir holen wollten, es sich nicht um Hausfriedensbruch handelt, sondern um deren gutes Recht. Ich wollte wenigstens den Hausfriedensbruch anzeigen, aber in der Art wie mir geschehen, ist das wohl keine Strafsache. Ganz zu schweigen von dem kleinen Hund, dem es dort sicher nicht gut gehen wird. Die Leute haben ja nicht mal das Geld, ihre Kinder anständig zu versorgen. Im schlimmsten Fall, fürchte ich, endet sie dort als Gebährmaschine. Gäbe es eine Möglichkeit, den Welpen zurückzubekommen? Habe ich eine Chance mit einer Anzeige bei einer anderen Polizeistelle? Unsere hier taugt wohl nicht allzu viel. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen Mit lieben Grüßen Andrea M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Aussage der Polizei ist schlicht falsch. Rechtlich handelt es sich sehr wohl um einen Hausfriedensbruch, wenn Leute die Aufforderung eine Wohnung zu verlassen ignorieren, also ohne die Zustimmung des Berechtigten in der Wohnung verbleiben. Geregelt ist dies in § 123 StGB: „(1) Wer in die Wohnung, … eines anderen … widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ Aus Absatz 2 ergibt sich die wichtige Voraussetzung, dass für die Verfolgung durch die Polizei ein Antrag des Berechtigten zwingend gestellt werden muss. Hierfür läuft eine Frist von 3 Monaten, in Ihrem Fall also bis zum 18.01.2016. Ob Sie den Welpen zurückerhalten können, hängt davon ab, was genau Sie mit dem Rüdenbesitzer vereinbart haben und ob Sie dies beweisen können. Da Sie schreiben, dass tatsächlich vereinbart war, dass er einen Welpen bekommt, müssten sie sich theoretisch auch daran halten und könnten nicht eigenmächtig nachträglich die Vereinbarung in eine Geldzahlung abändern. Dies hängt jedoch von den konkreten Einzelheiten ab, daher wäre wichtig zu wissen, welche Details vereinbart waren, also z. B. war die Übergabe des Welpe anstatt einer Decktaxe vereinbart worden oder war der Wurf nicht geplant und Sie haben dem Rüdenbesitzer von sich aus angekündigt, ihm einen Welpen zu schenken, etc.? Dies ist wichtig für die rechtliche Einordnung dieser Vereinbarung und die daraus entstehenden Ansprüche. Unabhängig davon ist es eben nicht „das gute Recht eines jeden, seine Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen“, das Faustrecht des Mittelalters wurde bekanntlich zugunsten des Gewaltmonopols des Staates abgeschafft. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass man sich (außer in Notfällen) bei der Durchsetzung seiner Rechte an die staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) wenden muss. Ein Verstoß hiergegen stellt eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar. Erstatten Sie daher nochmals entweder online oder schriftlich eine Strafanzeige und stellen Sie zusätzlich ausdrücklich einen Strafantrag. Wenn Sie den Welpen zurückhaben möchten und der Rüdenbesitzer dies verweigert, müssten Sie ihn notfalls verklagen. Die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko sollten Sie allerdings unbedingt vorab anwaltlich prüfen lassen.

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