zurück zur Übersicht Farbratten-Haltung, Fußbodenabnutzung durch Hund 06.12.2009 von Madeleine H. Sehr geehrte Frau Fries. Ich habe gleich zwei Fragen. Ich hoffe das ist ok. Ich ziehe gerade um, und nun haben meine Vermieter mitbekommen, dass ich Farbratten halte. Ich weiß, dass sie zu den Kleintieren zählen und keiner Genehmigung bedürfen. Allerdings habe ich gerade 15 Farbratten. Das klingt jetzt vielleicht viel. Aber ich arbeite für die Rattenhilfe und nehme arme Tiere auf, die ausgesetzt werden oder von ihren Besitzern nicht mehr gewollt sind. Da ich die Tiere auch vermittle, lege ich großen Wert auf artgerechte Haltung und Hygiene. Nur hören die Menschen "Ratte" denken sie gleich, dass es stinkt. Hat ein Gericht eine Anzahl an Tieren festgeschrieben, die ohne Genehmigung gehalten werden dürfen? Meine zweite Frage geht auf meinen Hund zurück. Wir haben Holzfußboden. M.E. recht billigen Holzfußboden, denn fällt etwas runter, hat man gleich ein Schlagloch im Boden. Nun ist der Hund ein Labbi (einer von den kleineren) und hat Kraft. Durch seine Krallen ist der Fußboden an manchen Stellen zerkratzt. Der Vermieter fordert jetzt, dass wir den Holzfußboden abschleifen lassen. Sind das nicht "normale" Abnutzungserscheinungen? Der Hund ist laut Mietervertrag erlaubt. Allerdings nicht mit einer Widerristhöhe, sondern mit dem Wortlaut: "...einen kleinen Hund..." Vielen Dank im Voraus! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Amtsgericht Hannover hat im Jahre 2002 entschieden, dass die artgerechte Haltung von Ratten in einer Mietwohnung nicht generell verboten werden darf, sondern zu der erlaubnisfreien „Kleintierhaltung“ gehöre. Dass die Nachbarn sich ekeln und glauben, dass Ratten Krankheiten übertragen, ist unerheblich. Eine festgelegte Anzahl gibt es zwar nicht, entscheidend ist ob je nach Größe der Wohnung eine artgerechte Haltung der 15 Ratten noch möglich ist. Vermieter, die die Hundehaltung erlauben, müssen die normalen Abnutzungserscheinungen, die durch die Hundehaltung entstehen, hinnehmen. Ob die Kratzspuren, die Ihr Labbi, der meines Erachtens nicht zu dem genehmigten “kleinen“ Hund fällt, noch als normale Abnutzung betrachtet werden kann, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Amtsgericht Hannover hat im Jahre 2002 entschieden, dass die artgerechte Haltung von Ratten in einer Mietwohnung nicht generell verboten werden darf, sondern zu der erlaubnisfreien „Kleintierhaltung“ gehöre. Dass die Nachbarn sich ekeln und glauben, dass Ratten Krankheiten übertragen, ist unerheblich. Eine festgelegte Anzahl gibt es zwar nicht, entscheidend ist ob je nach Größe der Wohnung eine artgerechte Haltung der 15 Ratten noch möglich ist. Vermieter, die die Hundehaltung erlauben, müssen die normalen Abnutzungserscheinungen, die durch die Hundehaltung entstehen, hinnehmen. Ob die Kratzspuren, die Ihr Labbi, der meines Erachtens nicht zu dem genehmigten “kleinen“ Hund fällt, noch als normale Abnutzung betrachtet werden kann, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.