zurück zur Übersicht Haftungsfrage zum Erwerb von Tieren aus dem Tierheim 11.11.2015 von Stephan B. Hallo, ich habe vor gut acht Wochen mir zwei Katzen aus dem Tierheim geholt, weil ich den Tieren etwas Gutes tun wollte. Nun, nicht ganz acht Wochen später, sind beide tot. Ich musste sie nacheinander einschläfern lassen, da sie beide an FIP verstorben sind. Wer trägt die entstandenen Kosten, die sich knapp auf 500 Euro beziffern? Ich sehe es nicht ein, sie alleine zu tragen, bin ja davon ausgegangen, dass die Tiere gesund sind. MfG S. B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Anlasses an mich wenden müssen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten haben, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei dem geschlossenen Tierschutzvertrag um einen Kaufvertrag (wie es u. a. das AG und LG und Hamburg sehen) oder um einen „atypischen Leihvertrag“ (so die Ansicht des LG Krefeld) handelt. Zur Prüfung müsste der Vertrag vorliegen. Im Streitfall müsste dies jedoch letztlich das zuständige Gericht entscheiden; welcher Auffassung es sich anschließt, ist nicht vorhersehbar. Geht man von einem Kaufvertrag aus, ist zu prüfen, ob Sie aufgrund der Krankheiten der beiden Katzen von den beiden Kaufverträgen zurücktreten und die entstandenen Tierarztkosten, Fahrtkosten, Kosten für die Einäscherung etc. als so genannte „notwendige Verwendungen“ ersetzt verlangen können. Das Problem bei FIP und der Frage, ob die verstorbenen Tiere bereits bei der Übergabe erkrankt waren, ist in der Praxis immer schwierig, da Feline Coronaviren in der Umwelt weit verbreitet sind und nicht nur von Tier zu Tier, sondern auch über Gegenstände, wie z. B. Näpfe, Katzentoiletten, Kleidung des Halters, etc. übertragen werden können und die Inkubationszeit für eine FIP nur wenige Tage betragen kann. Hierzu müssten daher die tierärztlichen Berichte, der Obduktionsbericht, etc. eingesehen und geprüft werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob das Tierheim bzw. der Tierschutzverein als „Unternehmer“ im Sinne des BGB gehandelt hat und damit zu Ihren Gunsten eine Beweislastumkehr greift. Sollten Sie keine gütliche Lösung mit dem Tierheim erreichen können, könnten Sie die Unterlagen prüfen und sich bei Bedarf über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko rechtlicher Schritte gegen das Tierheim anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Anlasses an mich wenden müssen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten haben, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei dem geschlossenen Tierschutzvertrag um einen Kaufvertrag (wie es u. a. das AG und LG und Hamburg sehen) oder um einen „atypischen Leihvertrag“ (so die Ansicht des LG Krefeld) handelt. Zur Prüfung müsste der Vertrag vorliegen. Im Streitfall müsste dies jedoch letztlich das zuständige Gericht entscheiden; welcher Auffassung es sich anschließt, ist nicht vorhersehbar. Geht man von einem Kaufvertrag aus, ist zu prüfen, ob Sie aufgrund der Krankheiten der beiden Katzen von den beiden Kaufverträgen zurücktreten und die entstandenen Tierarztkosten, Fahrtkosten, Kosten für die Einäscherung etc. als so genannte „notwendige Verwendungen“ ersetzt verlangen können. Das Problem bei FIP und der Frage, ob die verstorbenen Tiere bereits bei der Übergabe erkrankt waren, ist in der Praxis immer schwierig, da Feline Coronaviren in der Umwelt weit verbreitet sind und nicht nur von Tier zu Tier, sondern auch über Gegenstände, wie z. B. Näpfe, Katzentoiletten, Kleidung des Halters, etc. übertragen werden können und die Inkubationszeit für eine FIP nur wenige Tage betragen kann. Hierzu müssten daher die tierärztlichen Berichte, der Obduktionsbericht, etc. eingesehen und geprüft werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob das Tierheim bzw. der Tierschutzverein als „Unternehmer“ im Sinne des BGB gehandelt hat und damit zu Ihren Gunsten eine Beweislastumkehr greift. Sollten Sie keine gütliche Lösung mit dem Tierheim erreichen können, könnten Sie die Unterlagen prüfen und sich bei Bedarf über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko rechtlicher Schritte gegen das Tierheim anwaltlich beraten lassen.