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Die Folgen eines Tierarztbesuchs

von Andreas B.

Sehr geehrte Frau Fries, ich befand mich mit meinem Hund in tierärztlicher Behandlung, vermeintlich zu einer Nierenspülung. Ich glaube, dass tatsächlich eine Überdosis eines Herzmedikaments infundiert wurde, und dass es sich bei der „appetitanregenden“ Injektion um eine Überdosis eines Glukokortikoides gehandelt hat. Auf diese Weise wurde der extreme Herzanfall herbeigeführt, der auch zu seiner Erblindung führte. Ich glaube weiter, dass mich die Ärztin bezüglich der wahren Diagnose getäuscht und ein Medikament herausgegeben hat, das den Hund weiter schädigte und die Entstehung eines Herzfehlers weiter vorantrieb. Geschehen ist das, weil sie erkannte, dass es bereits im Vorfeld in ihrer Praxis zu einem Behandlungsfehler gekommen ist. Nur um das nicht eingestehen zu müssen, hat sie dem Hund das gezielt und mit Vorsatz antun lassen. Die Befund- und Behandlungsdokumentation ist unvollständig, die vorgetragenen Angaben teils verdreht, teils frei erfunden. Aufgrund dieser ist der Fall für die Tierärztekammer auch erledigt, der Inhalt der Stellungnahme wird mir vorenthalten. Habe ich einen Herausgabeanspruch auf die Stellungnahme der Tierärztin? Ist das Veterinäramt zuständig? Wer sonst und/oder was sollte ich als Nächstes unternehmen? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel senden die eingeschalteten Tierärztekammern den Patientenbesitzern die Stellungnahme der Tierärzte zu. Da diese Stellungnahme zur Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche gegen die Tierärztin wichtig sein könnte, sollten Sie die Kammer auffordern, Ihnen die Stellungnahme/n der Tierärztin innerhalb von 14 Tagen in Kopie gegen Erstattung der Kosten zuzusenden und sich auf §§ 810, 811, 242 BGB berufen. Zudem könnten Sie auch die Tierärztin auf Grundlager dieser Normen auffordern, Ihnen die gesamte Behandlungsakte in Kopie (ebenfalls gegen Erstattung der Kosten) zu übersenden, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Aus Ihrer Schilderung lässt sich herauslesen, dass sie ihr offenbar eine vorsätzliche Tierquälerei vorwerfen. Auch wenn Ihre Verärgerung nachvollziehbar ist, sollten Sie jedoch zur Sicherheit vorsichtig bei Formulierung Ihres Ärgers und Ihrer Vermutungen sein, um keinen Anlass zu einer Abmahnung bzw. einer Strafanzeige zu geben. Ihre grundrechtlich geschützte Meinung, Vermutung, Rückschlüsse etc. dürfen Sie natürlich – im zulässigen Rahmen – äußern, müssen dies aber eben als solches kennzeichnen, um keine falschen Tatsachen zu behaupten. Um zu prüfen, welche konkreten Ansprüche Sie haben, in welcher Höhe und welche weiteren Schritte (zivilrechtlich und oder strafrechtlich) möglich und sinnvoll wären, müsste der gesamte Sachverhalt und die vorhandenen Dokumente eingesehen und geprüft werden. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.

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