zurück zur Übersicht Urlaubsunterbringung mit krankheitsbedingten Folgen 27.11.2015 von Elke S. Sehr geehrte Frau Fries, mein 1 1/2-jähriger Kater war bei einer Tierärztin in einem Katzengehege 14 Tage untergebracht. Der Kater hat vorher alle geforderten Impfungen erhalten u. ist gechippt worden. Die dortige Tierärztin hat ihn sich angesehen und für gesund befunden. Bei der Abholung konnte sie mir nicht die Frage beantworten, ob der Kater gesund ist. Sie hat ihn sich auch nicht mehr angesehen und mich mitsamt der Katze schnell loswerden wollen. Im Laufe des selbigen Nachmittags erbrach der Kater mehrmals und sein Gesundheitszustand verschlimmerte sich zusehends. Es musste ein Bereitschaftstierarzt aufgesucht werden, der dann eine Lungenentzündung feststellte und 40 Grad Fieber. Es folgten mehre Tierarztbesuche mit höheren Kosten. Die Tierärztin wurde darüber unterrichtet und zur Rede gestellt. Angeblich hat sie nichts festgestellt. Die Kosten für Unterbringung mussten im voraus gezahlt werden. Es gab lediglich eine Quittung auf Nachfrage und es gab keinen Vertrag. Es geht mir hier um die Sorgfallspflicht in dieser Zeit und um eine Kotenbeteiligung. Ein Tier kann krank werden, aber dann muss es doch auch behandelt werden?! Ich habe den Kater (BKH) vertrauensvoll in ihre Hände gegeben, sie ist Tierärztin und wollte hinterher nichts damit zu tun haben. Kann sie das einfach so händeln? Welche Möglichkeiten habe ich, etwas dagegen zu tun? Mit freundlichen Grüßen Elke S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Vertag gibt, so stellt die Vereinbarung „Betreuung Ihrer Katze gegen Zahlung einer Gebühr“ einen mündlichen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB dar. Die Pensionsbetreiberin war daher gemäß § 695 BGB verpflichtet Ihnen Ihr Tier ordnungsgemäß, also gesund wieder zurückzugeben. Zu Ihren Gunsten gilt in diesem Fall die so genannte „Beweislastumkehr“. Das bedeutet, dass die Pensionsbetreiberin beweisen muss, dass die Krankheit nicht auf einer ihr zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung beruht, so die Rechtsprechung. Sie könnten daher die Tierärztin anschreiben und sie auffordern Schadensersatz für die entstandenen Tierarzt- und entsprechenden Fahrtkosten zu zahlen. Benennen Sie eine konkrete Frist und behalten sich weitere Schritte vor, falls sie nicht bzw. nicht rechtzeitig zahlt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Vertag gibt, so stellt die Vereinbarung „Betreuung Ihrer Katze gegen Zahlung einer Gebühr“ einen mündlichen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB dar. Die Pensionsbetreiberin war daher gemäß § 695 BGB verpflichtet Ihnen Ihr Tier ordnungsgemäß, also gesund wieder zurückzugeben. Zu Ihren Gunsten gilt in diesem Fall die so genannte „Beweislastumkehr“. Das bedeutet, dass die Pensionsbetreiberin beweisen muss, dass die Krankheit nicht auf einer ihr zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung beruht, so die Rechtsprechung. Sie könnten daher die Tierärztin anschreiben und sie auffordern Schadensersatz für die entstandenen Tierarzt- und entsprechenden Fahrtkosten zu zahlen. Benennen Sie eine konkrete Frist und behalten sich weitere Schritte vor, falls sie nicht bzw. nicht rechtzeitig zahlt.