Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn die derzeitigen Besitzer die Herausgabe verweigern, ist hieran positiv, dass diese die Herausgabe nicht endgültig verweigern, z.B. weil eine Schenkung vorgelegen hätte, o.ä. sondern damit anerkennen damit, dass Sie nach wie vor die Eigentümerin der Katze sind und dass Sie grundsätzlich einen Herausgabeanspruch haben. Mit der Forderung zunächst das –angeblich- vereinbarte Geld zu bekommen, machen sie ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht geltend.
Ob dies jedoch rechtmäßig ist, die Besitzer also zu recht die Katze verweigern, hängt davon ab, ob Sie den geforderten Gelbetrag überhaupt schulden.
Zwar gibt es keinen schriftlichen Vertrag, so haben Sie dennoch einen mündlichen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB geschlossen. Gemäß § 695 BGB und § 985 BGB haben Sie das Recht, Ihre Katze jederzeit zurückzufordern.
Hinsichtlich der nun geforderten Kosten ist zu unterscheiden, ob z.B. die Futterkosten ersetzt werden sollen (was Sie tatsächlich müssten, falls nichts anderes vereinbart wurde) und/oder ob eine Art Vergütung für die Pflegezeit gezahlt werden soll.
Um dies zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein (z.B. auch ob Sie das Futter selbst gekauft und den Besitzern gebracht haben, ob Sie bereits für das Futter etwas bezahlt haben, etc.) auch mögliche Korrespondenz (WhatsApp, Facebook, etc.) müsste eingesehen werden.
Sie sollten die Besitzer schriftlich auffordern, Ihnen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche (setzen Sie ein konkretes Datum ein) Ihre Katze zurückzugeben.
Sollten Sie die Katze einfach dort wegholen, könnte es sich um verbotene Eigenmacht handeln, da das Faustrecht des Mittelalters bekanntlich zugunsten des Gewaltmonopols des Staates abgeschafft wurde. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass man sich -außer in Notfällen- bei der Durchsetzung seiner Rechte an die staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) wenden muss.
Ob ein Notfall vorliegt kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Wenn Sie die Katze zurückhaben möchten und dies verweigert wird, müssten Sie notfalls klagen. Sollten Sie die Katze wieder bei sich haben, müssten die Besitzer, sofern diese an der Geldforderung festhalten, Sie auf Zahlung verklagen, hier würde dann die verbotene Eigenmacht mitgeprüft werden.
Um jedoch einen längeren Rechtsstreit und einen möglichen Prozess zu vermeiden, könnten Sie jedoch die Einzelheiten zunächst anwaltlich prüfen lassen, um zu erfahren, ob Sie tatsächlich einen gewissen Betrag bezahlen müssen, um die Katze zurückzubekommen. Sollten Sie sich mit der Gegenseite einigen können, sollten Sie zur Sicherheit alles schriftlich festhalten, auch die Übergabe und die Zahlung des Betrages, damit es nicht im Anschluss zu weiteren Streitigkeiten kommt.