zurück zur Übersicht Ausgesetzte und verwahrloste, kranke Katzen 26.12.2015 von Martina R. Ist die Gemeinde verpflichtet,ausgesetzte und verwahrloste, kranke Katzen aufzunehmen und tierärztlich versorgen zu lassen? Wenn ja, auf welches Gesetz kann man sich beziehen / das den zuständigen Stellen zugänglich machen? Im konkreten Fall geht es um Katzen im Bereich eines ehemaligen Bauernhofes im Ostalbkreis. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Martina R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zu dieser Frage gibt es viele Gerichtsentscheidungen, da die Städte/Gemeinden häufig die Kosten nicht tragen wollen. Im März 2015 hat sich z.B. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Erstattungspflicht einer Gemeinde bezüglich der Kosten eines Tierschutzvereins für die Pflege von Fundtieren beschäftigt (Az. 1 S 570/14). Der Orientierungssatz lautet: „1. Gemeinden haben Tierschutzvereinen die Kosten für die Pflege von Fundtieren zu erstatten.(Rn.3) 2. Da es nach § 3 Nr. 3 TierSchG verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen, ist in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.(Rn.5)“. Den für Ihren Fall wahrscheinlich hilfreichen Beschluss mit der ausführlichen Begründung finden Sie unter folgendem Link: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150018230&psml=bsbawueprod.psml&max=true.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zu dieser Frage gibt es viele Gerichtsentscheidungen, da die Städte/Gemeinden häufig die Kosten nicht tragen wollen. Im März 2015 hat sich z.B. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Erstattungspflicht einer Gemeinde bezüglich der Kosten eines Tierschutzvereins für die Pflege von Fundtieren beschäftigt (Az. 1 S 570/14). Der Orientierungssatz lautet: „1. Gemeinden haben Tierschutzvereinen die Kosten für die Pflege von Fundtieren zu erstatten.(Rn.3) 2. Da es nach § 3 Nr. 3 TierSchG verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen, ist in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.(Rn.5)“. Den für Ihren Fall wahrscheinlich hilfreichen Beschluss mit der ausführlichen Begründung finden Sie unter folgendem Link: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150018230&psml=bsbawueprod.psml&max=true.