zurück zur Übersicht Pflege mit Übernahme 28.12.2015 von Kim B. Sehr geehrte Frau Fries, ich hoffe Sie können mir weiter helfen. Ich habe Ende Juli diesen Jahres von einer Bekannten die Hündin in Pflege genommen. Es hieß für 3-4 Monate. Nach 4 Monaten wurde mir dann auf Anfrage mitgeteilt, dass sie den Hund nicht zurücknehmen könnten und ich ihn anders vermitteln soll. Ich habe mich dazu entschieden, die Hündin bei mir zu behalten, weil das Herz nach kurzer Zeit schon an sie verschenkt war. Nun habe ich Angst, dass mir der Hund wieder weggenommen werden kann, da es weder Pflege- noch Kaufvertrag gibt. Können Sie mir da helfen? Freundliche Grüße und schon mal vielen lieben Dank K. B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte Ihre Bekannte die Hündin tatsächlich zurückfordern, so müsste sie beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümer der Hündin ist. Entscheidend dafür ist die Antwort Ihrer Bekannten, dass sie den Hund nicht zurücknehmen will/kann/möchte und ihn zur Vermittlung freigegeben hat. Leider schreiben Sie nicht, ob dies nur mündlich oder schriftlich (E-Mail, SMS, Facebook, WhatsApp etc.) geschehen ist bzw. ob es Zeugen für diese Aussage gibt. Rein Rechtlich wäre anhand dieser Aussage und den Einzelheiten zu prüfen, ob Ihre Bekannte nach wie vor noch Eigentümerin der Hündin ist und sie Sie nur damit beauftragt hat den für Sie „fremden“ Hund zu vermitteln oder ob Ihre Bekannte Ihnen bereits das Eigentum übertragen hat und Ihnen die Hündin bereits gehört. Dafür spräche z.B. wenn Sie keine weiteren Vereinbarungen zur Vermittlung getroffen haben, z.B. dass Ihre Bekannte die neuen Halter vorher kennenlernen möchte, die Adresse genannt bekommen möchte, eine Vermittlungsgebühr möchte o.ä., da sie damit zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Hündin „nichts mehr zu tun haben will“ und Ihnen das Eigentum übertagen hat. Zudem sollten Sie sich auf die §§ 1006 Absatz 1, 90 a BGB berufen, da zu Ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Besitzer auch der Eigentümer eines Tieres ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte Ihre Bekannte die Hündin tatsächlich zurückfordern, so müsste sie beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümer der Hündin ist. Entscheidend dafür ist die Antwort Ihrer Bekannten, dass sie den Hund nicht zurücknehmen will/kann/möchte und ihn zur Vermittlung freigegeben hat. Leider schreiben Sie nicht, ob dies nur mündlich oder schriftlich (E-Mail, SMS, Facebook, WhatsApp etc.) geschehen ist bzw. ob es Zeugen für diese Aussage gibt. Rein Rechtlich wäre anhand dieser Aussage und den Einzelheiten zu prüfen, ob Ihre Bekannte nach wie vor noch Eigentümerin der Hündin ist und sie Sie nur damit beauftragt hat den für Sie „fremden“ Hund zu vermitteln oder ob Ihre Bekannte Ihnen bereits das Eigentum übertragen hat und Ihnen die Hündin bereits gehört. Dafür spräche z.B. wenn Sie keine weiteren Vereinbarungen zur Vermittlung getroffen haben, z.B. dass Ihre Bekannte die neuen Halter vorher kennenlernen möchte, die Adresse genannt bekommen möchte, eine Vermittlungsgebühr möchte o.ä., da sie damit zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Hündin „nichts mehr zu tun haben will“ und Ihnen das Eigentum übertagen hat. Zudem sollten Sie sich auf die §§ 1006 Absatz 1, 90 a BGB berufen, da zu Ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Besitzer auch der Eigentümer eines Tieres ist.