zurück zur Übersicht Wer hat das Recht auf den Hund 04.01.2016 von Denise P. Im Spätsommer 2014 habe ich mich von meinem damaligen Freund getrennt. Vier Jahre zuvor hatten wir auf meinen Wunsch hin gemeinsam einen Hund vom Tierschutz geholt. Der Vertrag, der dort unterzeichnet wurde, konnte nur von einer Person unterschrieben werden. Die Unterschrift leistete mein damaliger Freund und zahlte auch die Schutzgebühr. Ich kaufte dafür sämtliches Zubehör. Während er in den gemeinsamen vier Jahren lediglich mit dem Hund Gassi ging, trainierte ich mit dem Hund, trieb Sport mit ihm, nahm ihn zum Reiten mit und band ihn in meine Familie ein. Schon vor drei Jahren - also lange vor der Trennung - war klar,dass ich 2015 für ein paar Monate ins Ausland gehen würde und unser Hund in dieser Zeit bei ihm bleiben würde. Bevor ich ins Ausland ging, trennte ich mich von ihm. In der ersten Zeit nach der Trennung, gab mein Ex-Freund den Hund noch regelmäßig bei mir und meiner Familie ab, damit wir ihn sehen und auf ihn aufpassen konnten, wenn er nicht wollte oder keine Zeit hatte (er wohnt hundegünstiger an einer Wiese + Haus mit Garten: daher entschieden wir, dass der Hund es dort besser haben würde. Ich den Hund aber weiterhin sehen darf). Als er jedoch eine neue Freundin fand, wurden die "erlaubten Besuchstage" bis zu meiner Abreise immer seltener. Nun bin ich wieder zurück und habe bereits mehrfach darum gebeten, dass ich den Hund sehen darf. Nach mehreren fadenscheinigen Ausreden, kam heute per SMS der Satz "Er verleihe den Hund nicht mehr". Ans Telefon geht er nicht. Ich bin fassungslos und erschüttert. Ich vermisse den Hund sehr. Welche Chancen habe ich, den Hund zu sehen? Muss er mir das Geld für das Zubehör etc. wiedergeben? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten „Umgangsrechts/Besuchsrechts“ für Tiere wie bei Kindern ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei einem Streit hierüber nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Allenfalls wenn es eine wirksame und nachweisbare entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen gäbe, könnten Sie ein „Besuchsrecht“ theoretisch durchsetzen. Wobei die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses und die anschließende praktische Durchführung bei einem erfolgreichen Prozess an dieser Stelle nicht bewertet werden können. Ob Sie gegen Ihren Exfreund einen Zahlungsanspruch durchsetzen könnten, ist fraglich, da Sie wahrscheinlich nicht eindeutig festgelegt haben, zu welchem Zwecke Sie diese Zahlung geleistet haben, ob Sie ihm das Geld also nur gehliehen haben mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung oder ob Sie nicht vielmehr das Geld für „Ihren Hund“ ausgegeben haben. Versuchen Sie daher, wenn dies noch möglich ist, eine gütliche Lösung zu finden und halten Sie diese schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten „Umgangsrechts/Besuchsrechts“ für Tiere wie bei Kindern ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei einem Streit hierüber nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Allenfalls wenn es eine wirksame und nachweisbare entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen gäbe, könnten Sie ein „Besuchsrecht“ theoretisch durchsetzen. Wobei die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses und die anschließende praktische Durchführung bei einem erfolgreichen Prozess an dieser Stelle nicht bewertet werden können. Ob Sie gegen Ihren Exfreund einen Zahlungsanspruch durchsetzen könnten, ist fraglich, da Sie wahrscheinlich nicht eindeutig festgelegt haben, zu welchem Zwecke Sie diese Zahlung geleistet haben, ob Sie ihm das Geld also nur gehliehen haben mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung oder ob Sie nicht vielmehr das Geld für „Ihren Hund“ ausgegeben haben. Versuchen Sie daher, wenn dies noch möglich ist, eine gütliche Lösung zu finden und halten Sie diese schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.