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Hund geklaut

von Sonja M.

Schönen guten Abend, Ich hätte mal eine Frage zu folgender Sachlage ... Hund war in einer Art Ferienbetreuung mit Vertrag abgegeben. Auf einmal ging keine Nummer mehr und die Adresse war nicht mehr aktuell. Nach langer Suche habe ich meinen Hund wiedergefunden, er wurde von den Leuten auf ebay-Kleinanzeigen gegen meinen Willen verkauft. Nach langer Suche habe ich nun meinen Hund wiedergefunden und ihn abgeholt, da ich alle Papiere hatte. Nun meine Frage: Der Hund wurde gegen meinen Willen sterilisiert. Davon wussten die Leute nichts, aber der Herr aus der Betreuung. Dies ist gegen meinen Willen passiert. Nun ist der Hund inkontinent, zudem hatte der Hund bei Abgabe von mir in die Betreuung weiße zähne, nun hat sie krassen Zahnstein und braucht eine Zahnreinigung. Kann ich Ansprüche an die Leute stellen oder nur an die Betreuung oder habe ich gar keinen Anspruch auf Schadensersatz? Und auf was kann ich die Betreuung anzeigen? Unterschlagung, Hehleriei? MfG, M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst freut es mich für Sie, dass Sie Ihre Hündin tatsächlich zurückerhalten haben, in der Regel scheitert dies daran, dass die neuen Besitzer nicht bekannt sind oder die Herausgabe verweigern. Ob und gegen wen Sie Schadensersatzansprüche haben, hängt von vielen Umständen ab, so z.B. was zwischen Ihnen und dem Betreuer vereinbart wurde, ob es einen schriftlichen Vertrag darüber gibt und wie es dazu kam, dass er plötzlich nicht mehr zu erreichen war, gab es z.B. Streit über etwaigen Kosten o.ä. Hinsichtlich der Sterilisation und der Folge der Inkontinenz könnte ein Schadensersatz in Betracht kommen, wenn dieser Eingriff nicht medizinisch notwendig war. Hierbei ist dann im Weiteren zu prüfen, ob bei einem fehlerhaften Eingriff auch ein möglicher Anspruch gegen den behandelnden Tierarzt bestünde. Die Tatsache, dass die Hündin Zahnstein hat, wird wahrscheinlich keinen Anspruch begründen. Da Sie schreiben, dass die Angelegenheit schon sehr lange andauert, ist auch zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine Verjährung eingetreten sein könnte. Hinsichtlich der Betreuungsperson könnte je nach den Einzelheiten eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB vorliegen. Sofern Sie eine Strafanzeige erstatten wollen, stellen Sie zur Sicherheit zusätzlich auch einen Strafantrag.

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