zurück zur Übersicht Falsche Hundehalrung 09.01.2016 von Sandra S. Hallo, es geht um die Hündin, in unserer direkten Nachbarschaft. Die Hündin, ca. ein Jahr alt, wird ganz schlimm gehalten, nicht artgerecht und teilweise verantwortungslos. Die Hündin verbringt viel Zeit an der Kette. Oder wird auf einen Balkon eingesperrt. sie bellt teilweise den ganzen Tag/die ganze Nacht, weil sich keiner um das Power-Paket kümmert. Die Besitzer lassen sie neben einem fahrenden Traktor angebunden her laufen. Es ist schrecklich mit anzuschauen! Wir haben selbst zwei Hunde und uns tut sie von Herzen leid. Sie rennt auch mehrfach am Tag weg. Sie hat leider auch schon unsere Hunde wie auch uns selbst angegriffen (wollte spielen). Unsere Hunde haben starke Angst vor der missverstandenen Hündin. Wir sind überzeugt, dass sie in anderen Händen ein wundervoller Hund sein kann. Aber das ist kein Zustand! Und wir können jetzt nicht mehr wegsehen. Können Sie uns helfen?! BITTE! Sandra S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Sie sich zu Gunsten der Hündin engagieren möchten. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist jedoch das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Sie sollten sich schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können. Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien befinden sich in dieser Verordnung unter § 4. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Laut § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Führen eines Hundes vom Auto aus verboten und lediglich das Führen am Fahrrad ist erlaubt. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Am besten schließen Sie sich mit weiteren Nachbarn zusammen, die die Haltungsbedingungen ebenfalls bezeugen können und wenden sich an das zuständige Veterinäramt. Bitten Sie bei Bedarf um die vertrauliche und anonyme Bearbeitung. Sollte der Hund z.B. auch ständig bellen, könnten Sie zusätzlich einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Sie sich zu Gunsten der Hündin engagieren möchten. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist jedoch das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Sie sollten sich schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können. Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien befinden sich in dieser Verordnung unter § 4. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Laut § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Führen eines Hundes vom Auto aus verboten und lediglich das Führen am Fahrrad ist erlaubt. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Am besten schließen Sie sich mit weiteren Nachbarn zusammen, die die Haltungsbedingungen ebenfalls bezeugen können und wenden sich an das zuständige Veterinäramt. Bitten Sie bei Bedarf um die vertrauliche und anonyme Bearbeitung. Sollte der Hund z.B. auch ständig bellen, könnten Sie zusätzlich einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn haben.