zurück zur Übersicht Tierschutz 09.01.2016 von U. W. Hallo, der Hunde einer Bekannten hat unseren Hund bedrängt und angerempelt. Hierbei hat unser Hund sich vertreten und kann seitdem nicht mehr richtig laufen. Waren schon zweimal beim TA und müssen zur Physiotherapie. Die Bekannte weigert sich, den Fall ihrer Versicherung zu melden. Kann man hier auch nach drei Wochen noch Recht geltend machen bzw. wie sehen die Chancen aus, wenn man das über einen Anwalt laufen lässt? Viele Grüße U. W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Da Sie schreiben, dass der andere Hund die Verletzung Ihres Hundes verursacht hat, müsste Ihre Bekannte demnach haften. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende „Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass Ihre Bekannte dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Dies lässt sich jedoch erst nach Kenntnis der Einzelheiten bewerten. Wichtig zu wissen wäre auch, ob es Zeugen für den Vorfall gibt oder ob nur Sie und Ihre Bekannte und die beiden Hunde anwesend waren. Da die Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren dürften, können Sie Ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen. Sofern Sie dies noch nicht gemacht haben, schreiben Sie Ihre Bekannte per Post an, fordern Sie auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung zu zahlen und weisen darauf hin, dass alle weiteren Kosten ebenfalls geltend gemacht werden. Setzten Sie eine konkrete Zahlungsfrist. Sollte Ihre Bekannte die Frist verstreichen lassen oder sich weigern, sollten Sie sich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko weiterer rechtlicher Schritte beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Da Sie schreiben, dass der andere Hund die Verletzung Ihres Hundes verursacht hat, müsste Ihre Bekannte demnach haften. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende „Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass Ihre Bekannte dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Dies lässt sich jedoch erst nach Kenntnis der Einzelheiten bewerten. Wichtig zu wissen wäre auch, ob es Zeugen für den Vorfall gibt oder ob nur Sie und Ihre Bekannte und die beiden Hunde anwesend waren. Da die Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren dürften, können Sie Ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen. Sofern Sie dies noch nicht gemacht haben, schreiben Sie Ihre Bekannte per Post an, fordern Sie auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung zu zahlen und weisen darauf hin, dass alle weiteren Kosten ebenfalls geltend gemacht werden. Setzten Sie eine konkrete Zahlungsfrist. Sollte Ihre Bekannte die Frist verstreichen lassen oder sich weigern, sollten Sie sich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko weiterer rechtlicher Schritte beraten lassen.