zurück zur Übersicht Hundesteuer 13.01.2016 von Marianne B. Sehr geehrte Damen und Herren, da ich nicht weiß, wohin ich mich wenden kann, stelle ich Ihnen hiermit folgende Fragen: Bei uns wurde die Hundesteuer erheblich erhöht. Für den ersten Hund um 50%, für den zweiten Hund um 25% und ab dem dritten Hund um 20%. Muss ich als mehrfacher Hundehalter eine solch horrende Steuererhöhung wortlos hinnehmen. Außerdem werden mein Mann und ich als ein Haushalt gerechnet und obwohl mein Mann zwei Hunde und ich drei Hunde angemeldet haben, müssen wir für gesamt fünf Hunde bezahlen. Gerne würde ich die Hundesteuer entrichten, wäre diese Zweckgebunden und würde den Tieren zugute kommen. Ich hoffe, dass Sie mir helfen können und mir zumindest einen Tipp geben können, wohin ich mich wenden kann. Ich bedanke mich im voraus und verbleibe freundlichst, Marianne B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Hundehalter die Hundesteuer als „Abzocke“ empfinden und dagegen klagen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (Az. 9 B 41.12) höchstrichterlich entschieden, dass die „gemeindliche Hundesteuer“ eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz ist. Bei dieser sogenannten „Luxussteuer“, die bereits im Jahre 1810 als Staatssteuer eingeführt wurde, handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Abgabe. Daher müssen die Städte diese Einnahmen nicht für die Entsorgung des Hundekots durch die Städtische Reinigung einsetzen. Mit der Staffelung und Teuerungsrate für mehrere Hunde sollen Hundehalter abgehalten werden, mehrere Hunde zu halten. Erst wenn die Steuersätze so drastisch erhöht werden, dass die Hundehaltung damit faktisch ausgeschlossen wird (sogenannte „Erdrosselungsgrenze“), ist die Erhöhung rechtswidrig (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, 9 C 8.13). Dass Sie, obwohl Sie die Hunde getrennt angemeldet haben, gemeinsam versteuern müssen, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Satz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A.: „Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“ Sie sollten daher, sobald der neue Steuerbescheid kommt, sich mit diesem an eine/n Anwalt/in für Steuerrecht wenden, um prüfen zu lassen, ob ein Rechtsmittel gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolg hätte. Beachten Sie die Frist, die Sie am Ende des Bescheids finden, da dieser nach Fristablauf rechtskräftig wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Hundehalter die Hundesteuer als „Abzocke“ empfinden und dagegen klagen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (Az. 9 B 41.12) höchstrichterlich entschieden, dass die „gemeindliche Hundesteuer“ eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz ist. Bei dieser sogenannten „Luxussteuer“, die bereits im Jahre 1810 als Staatssteuer eingeführt wurde, handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Abgabe. Daher müssen die Städte diese Einnahmen nicht für die Entsorgung des Hundekots durch die Städtische Reinigung einsetzen. Mit der Staffelung und Teuerungsrate für mehrere Hunde sollen Hundehalter abgehalten werden, mehrere Hunde zu halten. Erst wenn die Steuersätze so drastisch erhöht werden, dass die Hundehaltung damit faktisch ausgeschlossen wird (sogenannte „Erdrosselungsgrenze“), ist die Erhöhung rechtswidrig (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, 9 C 8.13). Dass Sie, obwohl Sie die Hunde getrennt angemeldet haben, gemeinsam versteuern müssen, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 Satz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A.: „Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“ Sie sollten daher, sobald der neue Steuerbescheid kommt, sich mit diesem an eine/n Anwalt/in für Steuerrecht wenden, um prüfen zu lassen, ob ein Rechtsmittel gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolg hätte. Beachten Sie die Frist, die Sie am Ende des Bescheids finden, da dieser nach Fristablauf rechtskräftig wird.