zurück zur Übersicht Halterwechsel, Eigentümerwechsel 19.01.2016 von Michael A. Ein Hund, welcher sich bereits über 6 Monate in Pflege befindet, der Besitzer aber die Pflegekosten nicht mehr bezahlen will und trotzdem die Herausgabe des Hundes verlangt! Wie schätzen Sie rechtliche Lage ein? Der Vertrag wurde leider mündlich geschlossen! Liebe Grüsse M. A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie einen fremden Hund in Pflege genommen haben und dafür Pflegekosten (jedenfalls bisher) bekommen haben, haben Sie mündlich einen wirksamen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Der Eigentümer des Hundes hat gemäß § 695 BGB und § 985 BGB das Recht, seinen Hund jederzeit zurückzufordern. Ein Eigentumsübergang auf Sie hat und wird damit nicht stattfinden, weder durch Zeitablauf oder durch die Weigerung die Kosten zu tragen. Hierfür müsste der Eigentümer Ihnen den Hund entweder schenken oder verkaufen. Da Sie hierzu jedoch nichts schreiben, nehme ich an, dass dies nicht geschehen ist. Da Sie aber Kosten für den Hund hatten, die bisher nicht beglichen wurden, kommt ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund zu Ihren Gunsten in Betracht, so lange, bis der Eigentümer alle Kosten erstatten hat. Spätestens wenn Ihr Bekannter einen Anwalt oder das Gericht einschaltet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie einen fremden Hund in Pflege genommen haben und dafür Pflegekosten (jedenfalls bisher) bekommen haben, haben Sie mündlich einen wirksamen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Der Eigentümer des Hundes hat gemäß § 695 BGB und § 985 BGB das Recht, seinen Hund jederzeit zurückzufordern. Ein Eigentumsübergang auf Sie hat und wird damit nicht stattfinden, weder durch Zeitablauf oder durch die Weigerung die Kosten zu tragen. Hierfür müsste der Eigentümer Ihnen den Hund entweder schenken oder verkaufen. Da Sie hierzu jedoch nichts schreiben, nehme ich an, dass dies nicht geschehen ist. Da Sie aber Kosten für den Hund hatten, die bisher nicht beglichen wurden, kommt ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund zu Ihren Gunsten in Betracht, so lange, bis der Eigentümer alle Kosten erstatten hat. Spätestens wenn Ihr Bekannter einen Anwalt oder das Gericht einschaltet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.