Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Offensichtlich gibt es zwischen Ihnen konkrete Vereinbarungen, leider schreiben Sie jedoch nicht, ob diese nur mündlich oder schriftlich (bzw. per E-Mail, etc.) geschlossen wurden. Da zwischen Freunden und Familienangehörigen in der Regel (leider) keine schriftlichen Vereinbarungen unterzeichnet werden, nehme ich an, dass dies auch bei Ihnen so ist. Selbst wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, so haben Sie und Ihre Schwiegertochter dennoch einen mündlichen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB geschlossen. Gemäß § 695 BGB und § 985 BGB hat Ihre Schwiegertochter als Eigentümerin das Recht, ihren Hund jederzeit (selbst wenn wie bei Ihnen eine konkrete Verwahrungszeit vereinbart wurde) zurückzufordern. Die Rückgabe können Sie von der Zahlung der entstandenen Kosten dann abhängig machen, wenn Ihnen ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hier wird zwischen der Art der Kosten unterschieden werden: Einerseits die der erforderlichen Aufwendungen (Futter, Tierarzt, Steuer, Versicherung, etc.) und andererseits die der Vergütung der Pflegeleistungen. Letztere gilt gemäß § 689 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn dies „üblicherweise“ so ist. Um dies zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch ob und welche konkreten Absprachen es diesbezüglich gab (z. B. ob Sie das Futter selbst gekauft haben, ob Ihre Schwiegertochter Futter gestellt hat, ob Sie schon angeboten haben, diese Kosten selbst zu tragen, etc.). Auch mögliche Korrespondenz (WhatsApp, Facebook, etc.) müsste eingesehen werden. Denkbar wäre z. B., dass Sie Zurückbehaltungsrecht geltend machen und wenn nicht bereits geschehen, z. B. der Schwiegertochter anbieten, hierauf zu verzichten, wenn sie Ihnen den Hund verkauft und das Eigentum endgültig überträgt. Um Unklarheiten und neue Streitigkeiten zu vermeiden, sollten hierüber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Ob dies sinnvoll ist, kann an dieser Stelle jedoch nicht pauschal bewertet werden. Oft werden die Haustiere nur vorgeschoben, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Da Sie den Hund behalten möchten, und auch im Sinne des Familienfriedens, sollten Sie, wenn möglich, herausfinden, was der eigentliche Kern des Streits mit Ihrer Schwiegertochter war, um dies bereinigen zu können. Wenden Sie sich z. B. vertrauensvoll an einen Mediator oder eine Mediatorin in Ihrer Nähe mit dem Schwerpunkt Familienmeditation.