zurück zur Übersicht Testament 13.12.2009 von Thorsten K. Guten Tag Frau Ann-Kathrin Fries, ich bin seid kurzem glücklicher Dosenöffner zweier Kater. Nun mache ich mir Gedanken, was passiert mit den beiden wenn ich nicht mehr bin. Nun hätte ich die finanziellen Mittel, wie auch einen Menschen der sich um die Kater kümmern würde. Meine Frage, wie fixiere ich dies in schriftlicher Form. Für Ihre Mühen Danke ich im voraus. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider beschäftigen sich nur sehr wenige Tierhalter mit dem Gedanken, was mit dem Tier nach dem eigenen Tod passiert. Dabei ist es wichtig Vorsorge zu treffen. Verstirbt der Tierhalter, so fallen auch die Tiere unter die so genannten “Erbmasse“ und gehören automatisch dem Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind der Erbengemeinschaft. Da der Erbe/die Erbengemeinschaft in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, ist er/die Gemeinschaft nun der neue Eigentümer des Haustieres und kann darüber nach seinem Willen verfügen. Hat der Verstorbene nichts hinsichtlich des Haustieres verfügt und kann oder will der Erbe den Hund nicht behalten, so landen diese Tiere oft im Tierheim, was wahrscheinlich jedoch gerade nicht der Wille des Verstorbenen war. Daher kann man z.B. in einem Testament eine bestimmte Person oder einen Verein etc. benennen, die das Tier erhalten soll. Zweckmäßig ist es zum einen die genannte Person vorab zu fragen und ihr auch -wenn möglich- einen Geldbetrag zu vermachen, der zur Versorgung des Tieres verwendet werden muss.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider beschäftigen sich nur sehr wenige Tierhalter mit dem Gedanken, was mit dem Tier nach dem eigenen Tod passiert. Dabei ist es wichtig Vorsorge zu treffen. Verstirbt der Tierhalter, so fallen auch die Tiere unter die so genannten “Erbmasse“ und gehören automatisch dem Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind der Erbengemeinschaft. Da der Erbe/die Erbengemeinschaft in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, ist er/die Gemeinschaft nun der neue Eigentümer des Haustieres und kann darüber nach seinem Willen verfügen. Hat der Verstorbene nichts hinsichtlich des Haustieres verfügt und kann oder will der Erbe den Hund nicht behalten, so landen diese Tiere oft im Tierheim, was wahrscheinlich jedoch gerade nicht der Wille des Verstorbenen war. Daher kann man z.B. in einem Testament eine bestimmte Person oder einen Verein etc. benennen, die das Tier erhalten soll. Zweckmäßig ist es zum einen die genannte Person vorab zu fragen und ihr auch -wenn möglich- einen Geldbetrag zu vermachen, der zur Versorgung des Tieres verwendet werden muss.