zurück zur Übersicht Erstbesitzer droht mit Polizei, weil Hund weiter verkauft wurde 26.02.2016 von Melanie Z. Ich bräuchte dringend mal einen Rat. Letztes Jahr Anfang November wurde ein Hund OHNE Kaufvertrag gekauft. Nach kurzer Zeit zeigte der Hund allerdings aggressives Verhalten den Kindern der Familie gegenüber und auch Besuch wurde nicht verschont. Der Besuch einer Hundeschule half leider auch nicht. Einige Wochen später entschied die Familie nach einem Zwischenfall, dass es besser für den Hund und die Kinder ist, wenn ein neues zu Hause gesucht wird! Die Erstbesitzerin wusste von den Problemen, hat aber nie erwähnt, den Hund bei Problemen zurück zu nehmen. Die Familie suchte sorgsam ein neues Zuhause und steht immer in Kontakt mit den neuen Besitzern. Nun, nach Monaten, meldete sich die Erstbesitzerin und verbreitet Lügen und wirft mit Vorwürfen um sich, als sie erfuhr, dass der Hund die Familie gewechselt hat und dort aber auch glücklich ist! Jetzt droht sie der ersten Familie mit Anzeige und Tierschutz, da die jetzigen Besitzer ihre Adresse nicht preisgeben möchten, der Erstbesitzerin aber auch Fotos und Entwicklungsberichte angeboten worden sind. Sie droht Anzeige zu erstatten und will den Hund, dem es gut geht, zurück haben. Nur aus Schikane, denn sie sagt selbst, dass es ihr egal ist, dass es dem Hund gut geht. Wer ist denn nun im Recht? Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn der Verkauf des Hundes von der Erstbesitzerin an die Zweitbesitzer ohne einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen wurde, so existiert jedoch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag mit dem die Erstbesitzerin gegen Bezahlung ihr Eigentum an dem Hund auf die Käufer/Zweitbesitzer übertragen hat. Diese wiederrum durften gemäß § 903 BGB frei darüber entscheiden, was sie mit dem Hund machen, also ob sie ihn behalten oder verkaufen bzw. verschenken wollen. Mit dem zweiten Kaufvertrag haben die Zweitbesitzer ihr Eigentum an dem Hund daher auf die Drittbesitzer übertragen. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine strafbares Verhalten, das eine Strafanzeige oder die Einschaltung des Tierschutzes rechtfertigen würde, auch ein Herausgabeanspruch oder ein Auskunftsanspruch der Erstbesitzerin ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht. Spätestens wenn tatsächlich die Polizei oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollten derzeitigen Eigentümer sich anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn der Verkauf des Hundes von der Erstbesitzerin an die Zweitbesitzer ohne einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen wurde, so existiert jedoch ein wirksamer mündlicher Kaufvertrag mit dem die Erstbesitzerin gegen Bezahlung ihr Eigentum an dem Hund auf die Käufer/Zweitbesitzer übertragen hat. Diese wiederrum durften gemäß § 903 BGB frei darüber entscheiden, was sie mit dem Hund machen, also ob sie ihn behalten oder verkaufen bzw. verschenken wollen. Mit dem zweiten Kaufvertrag haben die Zweitbesitzer ihr Eigentum an dem Hund daher auf die Drittbesitzer übertragen. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine strafbares Verhalten, das eine Strafanzeige oder die Einschaltung des Tierschutzes rechtfertigen würde, auch ein Herausgabeanspruch oder ein Auskunftsanspruch der Erstbesitzerin ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht. Spätestens wenn tatsächlich die Polizei oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollten derzeitigen Eigentümer sich anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.