zurück zur Übersicht

Wohnungshaltung einer Katze in einer Mietwohnung

von Birgit K.

Uns ist im Mai 2015 ein Kater zugelaufen, den wir in Absprache mit den Ursprungshaltern seit September 2015 ganz bei uns aufgenommen haben. Im Februar 2016 haben die Besitzer den Kater auf uns bei Ihnen gemeldet. Ich wohne schon seit 1989 in dem Mietshaus, habe also alte Mietverträge. Es gibt noch zwei weitere Mieter, die ebenfalls Katzen im Haus halten, und schon mit diesen vor ca. 6 und 1 Jahr/en eingezogen sind. Der Vermieter droht uns jetzt, wir dürften unseren Kater laut Mietvertrag nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung behalten, und diese wollen Sie uns nicht geben. Können die Vermieter das tun? Es hat sich im Haus niemand über unseren Freigänger beschwert, im Gegenteil, er ist ein sehr freundlicher und kontaktfreudiger Kater, der die Herzen der Bewohner im Haus im Sturm erobert hat. Die anderen Katzenhalter sind an den Katzenschutznetzen auf den Balkonen sehr leicht zu erkennen ... Ich danke Ihnen sehr für Ihre Auskunft und hoffe bald von Ihnen zu lesen! Birgit K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ob die Klausel Ihres Mietvertrages wirksam ist, hängt von dem konkreten Wortlaut ab. Ich nehme an, dass dort nicht jegliche Haustierhaltung von der Genehmigung des Vermieters abhängt, sondern Kleintiere ausgenommen sind. Falls dem nicht so ist, wäre die Klausel unwirksam. Selbst wenn dort geregelt ist, dass die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist, muss der Vermieter die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen sachlichen Gründen verweigern. Da Ihr Vermieter offensichtlich keine Gründe angegeben hat, reicht dies nicht aus für die Verweigerung der Genehmigung. Da Ihr Mietvertrag offenbar kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, sie kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Daher wäre es gut, wenn Sie von allen anderen Mietern die schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Katzenhaltung haben. Schreiben Sie den Vermieter nun per Post an und fordern Sie ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung der Katze zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung