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Katzen auf ländlichem Gehöft

von N. M.

Guten Tag Frau Fries, wir haben auf dem Land ein großes Haus (ca. 180 m² Wohnfläche) mit diversen Nebengebäuden und Koppelfläche zur Pferdehaltung gemietet. Auf dem Areal steht auch in ca. 80 m Entfernung das Haus unseres Vermieters. Das Gehöft liegt am Rand des Dorfes, ein Stück entfernt vom eigentlichen Dorf; ringsherum sind Felder, unsere Koppelfläche und größeres Buschwerk am Straßen- und Wegesrand. Wir haben vier eigene Freigängerkatzen (die 4. Katze ist erst letzten Dezember zu uns gekommen). Ein Streuner wird von uns regelmäßig mit gefüttert. Wir wohnen dort seit nunmehr 5,5 Jahren. Unserem Vermieter ist die Katzenhaltung von drei Katzen bekannt. Kann er uns jetzt die Katzenhaltung verbieten oder eine Reduzierung der Katzen verlangen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider schreiben Sie nicht, ob sich allgemein hierüber informieren wollen oder Ihr Vermieter bereits die Abschaffung der Katzen gefordert hat. Da Sie leider auch nicht schreiben, was in Ihrem Mietvertrag zur Katzenhaltung geregelt ist, möchte ich Ihnen einen allgemeinen Überblick geben. Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Auch wenn Ihr Mietvertrag eine Genehmigungspflicht des Vermieters enthält, muss der Vermieter diese vorgenannte Abwägung vornehmen.

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