zurück zur Übersicht Hundeverbot in Hausordnung 08.03.2016 von Sieglinde S. Sehr geehrte Frau Fries, seit einigen Monaten bin ich auf der Suche nach einer kleineren Mietwohnung. Wenn ich mal Gelegenheit hatte, die Wohnung zu besichtigen, wurde ich immer gefragt, ob ich Haustiere habe. Ich antwortete wahrheitsgemäß, dass ich eine Yorkshire Terrier Hündin habe. Fast immer bekam ich zu hören: "In der Hausordnung steht grundsätzliches Tierhalteverbot." Kann der Vermieter ein grundsätzliches Hundehalteverbot in die Hausordnung einbauen? Leider hatte ich bisher keinen Erfolg die Vermieter umzustimmen. Ich kann ohne meine Hündin nicht leben. Ich leide an Depressionen. Mein Hündin verhilft mir zu sozialen Kontakten. Ich bedanke mich im voraus. Mit freundlichen Grüßen Sieglinde S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergeht es vielen Tierhaltern bei der Suche nach einer Wohnung, in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist, wie Ihnen. Zwar ist das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Dies gilt jedoch für bestehende Mietverträge, in denen die Mieter sich nachträglich einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen. Zudem sind Klauseln, die die Hundehaltung nicht per se verbieten, sondern eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen, wirksam. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann ein Vermieter frei entscheiden, ob und mit wem er einen Mietvertrag schließt. Da manche Tierhalter aus Not auf die Idee kommen, den Hund bzw. die Katze (zunächst) zu verschweigen oder zu leugnen, rein vorsorglich die folgende Information. Dies ist zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch, da dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen könnte und der Vermieter den Mietvertrag kündigen könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergeht es vielen Tierhaltern bei der Suche nach einer Wohnung, in der Hunde-/Katzenhaltung erlaubt ist, wie Ihnen. Zwar ist das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Dies gilt jedoch für bestehende Mietverträge, in denen die Mieter sich nachträglich einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen. Zudem sind Klauseln, die die Hundehaltung nicht per se verbieten, sondern eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen, wirksam. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann ein Vermieter frei entscheiden, ob und mit wem er einen Mietvertrag schließt. Da manche Tierhalter aus Not auf die Idee kommen, den Hund bzw. die Katze (zunächst) zu verschweigen oder zu leugnen, rein vorsorglich die folgende Information. Dies ist zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht ganz unproblematisch, da dieses Verhalten, je nach Umständen des Einzelfalls, eine arglistige Täuschung darstellen könnte und der Vermieter den Mietvertrag kündigen könnte.