zurück zur Übersicht Schenkung eines Hundes und Unterschlagung nach 2 Jahren 08.03.2016 von Saskia M. Sehr geehrte Frau Fries, in meinem Fall wurde mir ein Hund vor etwa 2 Jahren übergeben und unter Zeugen geschenkt. Ich habe auch den EU-Pass, TASSO-Anmeldung etc. Alle Kosten, wie Nahrung, Hotel, Flüge etc. habe ich getragen. Vor Kurzem hat die Exbesitzerin unter einem sehr verlogenen Vorwand den Hund an sich genommen und dann kurz vor dem vereinbarten Treffen telefonisch geäußert, dass der Hund nicht mehr zurückkommt. Es gibt für die Schenkung einen Zeugen. Die Übergabe von TASSO, Heimtierpass, Versicherung und Steuer wurde schriftlich mitgeteilt. Es war KEIN Pflegeverhältnis. Wie kann ich am besten die Richterin überzeugen? Danke. Saskia Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Frage wie Sie die Richterin überzeugen können, schließe ich, dass bereits ein Prozess bei einem Amtsgericht anhängig ist. Ich nehme an, dass die von Ihnen bereits geschilderten Tatsachen und Schriftstücke auch schon vorgetragen und als Beweismittel vorgelegt wurden. Ohne die Einzelheiten zu kennen und zu wissen, was bereits vorgetragen bzw. als Beweis angeboten wurde, ist es schwierig weitere Tipps zu geben. Möglich wäre, dass Sie sich auf die Eigentumsvermutung zu Ihren Gunsten gemäß § 1006 Absatz 1 BGB berufen. Ob dies jedoch sinnvoll ist oder besser nicht vorgetragen wird, weil sich hieraus unter Umständen Nachteile für Sie bzw. Vorteile für die Gegenseite ergeben, lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewerten. Sofern Sie anwaltlich vertreten sind, lassen Sie dies überprüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Frage wie Sie die Richterin überzeugen können, schließe ich, dass bereits ein Prozess bei einem Amtsgericht anhängig ist. Ich nehme an, dass die von Ihnen bereits geschilderten Tatsachen und Schriftstücke auch schon vorgetragen und als Beweismittel vorgelegt wurden. Ohne die Einzelheiten zu kennen und zu wissen, was bereits vorgetragen bzw. als Beweis angeboten wurde, ist es schwierig weitere Tipps zu geben. Möglich wäre, dass Sie sich auf die Eigentumsvermutung zu Ihren Gunsten gemäß § 1006 Absatz 1 BGB berufen. Ob dies jedoch sinnvoll ist oder besser nicht vorgetragen wird, weil sich hieraus unter Umständen Nachteile für Sie bzw. Vorteile für die Gegenseite ergeben, lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewerten. Sofern Sie anwaltlich vertreten sind, lassen Sie dies überprüfen.