zurück zur Übersicht Pflegehund 16.03.2016 von Lilli K. Wir hatten bis vor zwei Tagen einen Pflegehund bei uns aufgenommen. Er war sechs Wochen hier. Nach vier Wochen gab es einen Beißvorfall, der dem Verein auch gemeldet wurde. Der Verein hat sich nicht darum gekümmert. Nach dem Beißvorfall. Jetzt kam am 13.03. die Polizei mit der neuen Pflegestelle und hat den Hund rausgeholt. Angeblich bestand ein neuer Vertrag, worüber wir als Pflegestelle keine Auskunft hatten. Laut anderen Vereinen sind die Tiere illegal in Deutschland. Was für Rechte habe ich, den Hund wieder zu bekommen? Der Hund wird als Wanderpokal gehalten. Er ist seit Anfang Januar 2016 in Deutschland und hat jetzt dreimal die Stellen gewechselt. Es gab Kontrollen, die bestätigen können, dass es ihm hier gut ging. Mittlerweile behauptet der Verein, dass wir unsere Tiere verwahrlosen lassen, was auch öffentlich gepostet wird. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückgabe des Hundes hätten Sie nur dann, wenn Sie entweder Eigentümerin des Hundes geworden sind oder der Pflegestellenvertrag, den Sie mit dem Verein geschlossen haben dies vorsieht. Hierfür müsste der Vertrag vorliegen und daraufhin geprüft werden. Da ein Pflegevertrag jedoch gerade bezweckt, dass der Hund im Eigentum des Vereins bleibt und nur vorübergehend in die Pflegestelle kommt, wird sich wahrscheinlich weder ein Eigentumsübergang noch ein sonstiges Recht zur Rückübertragung an Sie aus dem Vertrag ergeben. Sollte es nur mündliche Absprachen zwischen Ihnen und dem Verein geben, könnte jedoch geprüft werden, ob nicht doch ein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden hat und Sie sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 2 BGB berufen können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückgabe des Hundes hätten Sie nur dann, wenn Sie entweder Eigentümerin des Hundes geworden sind oder der Pflegestellenvertrag, den Sie mit dem Verein geschlossen haben dies vorsieht. Hierfür müsste der Vertrag vorliegen und daraufhin geprüft werden. Da ein Pflegevertrag jedoch gerade bezweckt, dass der Hund im Eigentum des Vereins bleibt und nur vorübergehend in die Pflegestelle kommt, wird sich wahrscheinlich weder ein Eigentumsübergang noch ein sonstiges Recht zur Rückübertragung an Sie aus dem Vertrag ergeben. Sollte es nur mündliche Absprachen zwischen Ihnen und dem Verein geben, könnte jedoch geprüft werden, ob nicht doch ein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden hat und Sie sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 2 BGB berufen können.