zurück zur Übersicht Fundhund 21.03.2016 von Anne B. Wir haben einen nicht gechippten Hund gefunden, ohne Halsband oder anderem Erkennungszeichen. Das haben wir bei der Polizei gemeldet und registrieren lassen. Der Besitzer hat sich erst nach einer Woche gemeldet, weil der Hund wohl öfter weg läuft. Leider haben wir das Gefühl, dass es dem Hund bei seinem eigenentlichen Besitzer nicht sonderlich gut geht. Frage: Muss, und wenn ja wie, er uns beweisen, dass er wirklich der Besitzer des Hundes ist? Vielen Dank Anne B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gut ist, dass Sie Ihren Fund ordnungsgemäß bei der Polizei gemeldet haben. Hierdurch haben Sie gegen den Berechtigten/Eigentümer den Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt, etc.), zudem haben Sie einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 3 % des Wertes des Hundes (§ 971 BGB). Sie können die Herausgabe des Hundes allerdings nur von der Zahlung dieser Beträge abhängig machen und damit ihr so genanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zudem können Sie den Besitzer auffordern Ihnen zu beweisen, dass er der Halter ist, z. B. durch Fotos oder andere Dinge (Tätowierung/unveränderliche Merkmale, etc.). Einen Anspruch darauf, den Hund zu behalten, haben Sie allerdings nicht. Wenn Sie die Vermutung haben, dass der Hund dort nicht artgerecht gehalten wird, müssen Sie das zuständige Veterinäramt einschalten, da dieses für Überwachung der Tierhaltungsbedingungen zuständig ist. Wenn Sie den Hund behalten möchten, könnten Sie ihm höchstens anbieten, ihm den Hund abzukaufen oder im Gegenzug für die Eigentumsübertagung auf die Erstattung der Kosten zu verzichten. Egal was Sie vereinbaren, schließen Sie zur Sicherheit einen schriftlichen Vertrag mit dem Herrn, um Unklarheiten und späteren Ärger zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gut ist, dass Sie Ihren Fund ordnungsgemäß bei der Polizei gemeldet haben. Hierdurch haben Sie gegen den Berechtigten/Eigentümer den Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt, etc.), zudem haben Sie einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 3 % des Wertes des Hundes (§ 971 BGB). Sie können die Herausgabe des Hundes allerdings nur von der Zahlung dieser Beträge abhängig machen und damit ihr so genanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zudem können Sie den Besitzer auffordern Ihnen zu beweisen, dass er der Halter ist, z. B. durch Fotos oder andere Dinge (Tätowierung/unveränderliche Merkmale, etc.). Einen Anspruch darauf, den Hund zu behalten, haben Sie allerdings nicht. Wenn Sie die Vermutung haben, dass der Hund dort nicht artgerecht gehalten wird, müssen Sie das zuständige Veterinäramt einschalten, da dieses für Überwachung der Tierhaltungsbedingungen zuständig ist. Wenn Sie den Hund behalten möchten, könnten Sie ihm höchstens anbieten, ihm den Hund abzukaufen oder im Gegenzug für die Eigentumsübertagung auf die Erstattung der Kosten zu verzichten. Egal was Sie vereinbaren, schließen Sie zur Sicherheit einen schriftlichen Vertrag mit dem Herrn, um Unklarheiten und späteren Ärger zu vermeiden.