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Katzenschutznetz

von Veronika R.

Ich habe bei der Besichtigung meiner jetzigen Wohnung vor 2,5 Jahren meinen Vermieter gefragt, ob Tiere erlaubt sind und ich die Wohnung nur nehmen kann, wenn ich meine beiden Katzen mitnehmen darf. Auch dass ich ein Katzennetz anbringen darf, wurde an diesem Tag (leider nur) mündlich ausgemacht. Jetzt schreibt mir die Hausverwaltung, dass nach der Erneuerung der Handläufe meines Balkons das Netzt nicht mehr befestigt werden darf. Es wird nicht der gesamte Balkon gemacht, sondern lediglich das oberste Brett. Nach einem Telefonat mit dem Chef der Hausverwaltung wurde mir sehr unfreundlich mitgeteilt, dass "eigentlich" keine Tiere erlaubt seien und schon gar kein Netz. Und mein Vermieter "hätte nichts zu sagen". Nun wollte ich wissen, wer hat mehr Recht? Der Vermieter oder die Hausverwaltung, bzw. die Eigentümerversammlung? Und darf der Vermieter seine Meinung einfach ändern? Bin gerade ratlos. Vielen Dank. MfG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zwar haben Sie nur mit Ihrem Vermieter einen Vertrag und müssen sich mit ihm einig sein. Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich aber seinerseits an deren vorhandene Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind, und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z. B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z. B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einen Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihres Vermieters, liegt es an ihm, sich z. B. von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen die Katzentreppe erlauben darf. Notfalls sollten Sie sich bei Bedarf auch von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten lassen.

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