zurück zur Übersicht Katzenhaltung 03.04.2016 von Angelika S. Sehr geehrte Frau Fries, vor fast vier Jahren habe ich, ohne meinen Vermieter zu fragen, meine Sukie aus dem Tierheim nach Hause geholt. Ich dachte, das ist kein Problem, weil eine Nachbarin auch eine Katze hatte. Nachdem mein Vermieter bei einem Überraschungsbesuch die Katze sah, ist er voll ausgeflippt. Ich sollte ausziehen, und er hat mich beschimpft usw. Schlussendlich habe ich mich bei ihm entschuldigt, und er war dazu bereit zu sagen, er habe die Katze nicht gesehen. Sie ist auch krank und alt und würde sowieso bald sterben. Nun war es am Ostersamstag wirklich soweit, dass Sukie gestorben ist. Meine Frage ist nun: Wenn ich mir jetzt nicht eine ähnliche ältere Katze zulege, habe ich nie mehr die Möglichkeit in dieser Wohnung. Aber wenn ich den Vermieter frage, weiß ich die Antwort jetzt schon: NEIN. Was kann mir rechtlich passieren oder was kann ich sonst noch tun, um mein Leben mit einer Katze zu haben? Im Voraus vielen Dank für Ihre Zeit und Antwort. Mit freundlichen Grüßen Angelika S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die heftige Reaktion Ihres Vermieters ist befremdlich. Unabhängig von der konkreten Regelung in Ihrem Mietvertrag darf ein Vermieter die Katzenhaltung nicht grundlos verbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.03.2013 eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. Auch wenn in Ihrem Mietvertrag eine Zustimmungserfordernis des Vermieters zur Katzenhaltung enthalten ist, muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z. B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter zusammen mit der Bitte um schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung vorlegen. Fordern Sie seine Zustimmung innerhalb von 14 Tagen und verweisen auf das Urteil. Spätestens wenn er Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die heftige Reaktion Ihres Vermieters ist befremdlich. Unabhängig von der konkreten Regelung in Ihrem Mietvertrag darf ein Vermieter die Katzenhaltung nicht grundlos verbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.03.2013 eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. Auch wenn in Ihrem Mietvertrag eine Zustimmungserfordernis des Vermieters zur Katzenhaltung enthalten ist, muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z. B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter zusammen mit der Bitte um schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung vorlegen. Fordern Sie seine Zustimmung innerhalb von 14 Tagen und verweisen auf das Urteil. Spätestens wenn er Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.