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Übertragung des Schutzvertrages rechtsgültig?

von Karin H.

Sehr geehrte Frau Fries, mein damaliger Freund und ich haben uns letztes Jahr getrennt, woraufhin er Anfang Oktober 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wir haben zusammen drei Hündinnen aus dem Tierschutz, wobei er für eine der Hündinnen damals den Schutzvertrag unterschrieben hatte, "bezahlt" hatte ich den Hund. Seit seinem Auszug hat er sich nicht um LENE gekümmert, sich nicht einmal nach ihr erkundigt, auch kein Geld zur Versorgung des Hundes überlassen. Ich hatte bereits im November 2015 mit dem zugehörigen Tierschutzverein gesprochen und mitgeteilt, ich würde den Hund gerne behalten, zumal ich nur 4-5 Std. täglich arbeite, mein Exfreund aber 10-12 Std. Ich hätte aber ungerne dieses Damoklesschwert über meinem Kopf, dass er sich jederzeit den Hund holen könnte. Daraufhin wurde mir damals bereits eine Übertragung des Schutzvertrages auf meinen Namen angeboten, zumal die Vorsitzende des Tierschutzvereines der Meinung war, der Hund sei bei mir auf jeden Fall besser aufgehoben. Ich hatte das damals aber erst mal nur zur Kenntnis genommen. Im Januar 2016 erhielt ich dann eine Mail von meinem Exfreund, er wolle jetzt den Hund haben. Ich hatte zunächst vor, die Übergabe ein paar Tage später durchzuführen. Einen Tag nach seiner Ankündigung erlitt LENE aber einen schweren Leinenunfall (ihre Schleppleine verfing sich an einem Baumstumpf in vollem "Galopp" und sie stürzte schwer). Dabei verletzte sie sich nicht unerheblich, wie die sofort gerufene Hundeosteopathin herausfand. Ich teilte dies meinem Exfreund mit und sagte ihm, ich könne ihm den Hund erst mal nicht geben, er müsse täglich physiotherapeutisch behandelt werden und die Osteopathin möchte eine Kontrolle in etwa einer Woche haben. Er nahm das so hin, erkundigte sich aber in der Folgezeit nicht ein einziges Mal nach dem Befinden von LENE. Erst sechs Tage später fragte er (wohl auf Anraten unserer Hundetrainerin, bei der ich mich über sein Verhalten beklagt hatte) per SMS nach, wie es ihr gehe. Die Kosten für die Osteopathin wurden mir nicht erstattet, er sagte nicht einmal DANKE ... Daraufhin beschloss ich, diesem Menschen nicht die Verantwortung für LENE zu übergeben. Ich habe beim Tierschutzverein angerufen und um eine Übertragung des Schutzvertrages auf mich gebeten, was dann auch am selben Tag erfolgte. Um ihm dennoch die Möglichkeit zu geben, den Hund weiterhin zu sehen, hatte ich mit meinem Exfreund vereinbart, den Hund von Freitagabend bis Montagabend zu sich zu holen, da er am WE ja viel Zeit für ihn hat, und unter der Woche bei mir zu lassen. Da er sofort darauf einging, habe ich ihm nichts von dem neuen Schutzvertrag erzählt. Alles ging 12 Wochen lang "gut". Jetzt, nach einem Streit, bekomme ich von ihm heute (Sonntag) eine E-Mail, dass er mir den Hund morgen nicht zurückbringen wird, sondern ihn ab jetzt ganz bei sich behält. Welche Möglichkeit(en) habe ich denn jetzt, meinen Hund zurückzufordern? Im Schutzvertrag wurde unterschrieben, dass der Tierschutzverein lebenslanger Eigentümer des Hundes verbleibt. Wenn ich jetzt einen neuen Schutzvertrag zu LENE von eben diesem Tierschutzverein bekommen habe, ist dieser dann rechtswirksam? Ich hoffe auf rasche Antwort, denn die Nerven liegen blank. Liebe Grüße, K. H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie können die Hündin von Ihrem Exfreund zurückfordern, wenn Sie einen Herausgabeanspruch haben. Zu prüfen ist, ob sich ein solcher Anspruch aus Ihrer Eigentümerstellung und/oder aus der Betreuungs-Absprache zwischen Ihnen beiden, dass er die Hündin am Wochenende betreut und Sie die Hündin unter der Woche bei sich haben, ergibt. Jedenfalls spricht für Sie die Vermutung des § 1006 Absatz 2 BGB. Die Prüfung, ob Sie Eigentümerin der Hündin geworden sind, lässt sich ohne die Verträge und die weiteren Einzelheiten nicht bewerten, da dies sehr kompliziert ist. Hinzu kommt, dass rechtlich noch nicht verbindlich geklärt ist, ob es sich bei Tierschutzverträgen rechtlich um einen Kaufvertrag handelt. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Dies hat auch Auswirkungen auf die Frage, ob die Übertragung des Schutzvertrages überhaupt wirksam war und welche Rechte Sie hieraus erhalten. Unabhängig davon können Sie sich auf die Betreuungsabsprache berufen. Fordern Sie Ihren Exfreund daher auf dieser Vereinbarung nachzukommen und Ihnen die Hündin zu den vereinbarten Zeiten herauszugeben. Sollte er sich weigern, müssten Sie ihn notfalls verklagen. Die Erfolgsaussichten sollte Sie jedoch vorab anwaltlich prüfen lassen, da Sie sowohl für Ihre Eigentümerstellung als auch für die Betreuungsvereinbarung und deren Einzelheiten beweispflichtig sind. Versuchen Sie daher, möglichst eine gütliche Lösung zu finden, die zum Ziel hat, dass Sie die Hündin endgültig behalten und es keinerlei Besuchsrecht o. ä. gibt, da sonst der nächste Streit um die Rückgabe vorprogrammiert ist. Halten Sie das Ergebnis unbedingt schriftlich fest.

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