zurück zur Übersicht Hund im Auto (nicht im Sommer) 17.04.2016 von Beatrix B. Hallo Zusammen, wie lange darf rechtlich gesehen ein Berner Sennenhund im Auto bleiben. Es ist klar, dass ein Hund im Sommer nicht im Auto bleiben darf, aber wie sieht es aus wenn die Außentemperaturen zwischen 6-18 Grad sind. Wie kann ich meine Freundin davon überzeugen, dass sie ihren Hund nicht für längere Zeit im Auto läßt (1-4 Stunden), sondern das dieser besser zu Hause bleibt. Welche Gesetzesgrundlage gibt es da? Ich freue mich über eine zeitnahe Antort Liebe Grüße Frauke Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine feste gesetzlich vorgegebene Stundenzahl gibt es weder im Tierschutzgesetz noch in der Tierschutz-Hundeverordnung. Es kommt auf den Einzelfall an. Sollte Ihre Freundin den Hund allerdings regelmäßig für mehrere Stunden im Auto lassen, z.B. während ihrer Arbeitszeit, so ist dies keine artgerechte Hundehaltung und kann je nach Einzelfall (Alter, Größe und Rasse des Hundes) ein Verstoß gegen die §§ 5,6 Tierschutz-Hundeverordnung und das Tierschutzgesetz darstellen. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 12.03.2015 (Az. 4 K 2755/14). Das Gericht wies daraufhin, dass dies eine grundsätzliche Entscheidung ist und daher unwichtig sei, ob in dem individuell zu entscheidenden Fall der Hundehalter mehrere Male mit dem Hund spazieren gehe. Neben dem Verbot der Haltung im Auto kann das zuständige Veterinäramt auch ein Bußgeld erheben und/oder weitere Auflagen erteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine feste gesetzlich vorgegebene Stundenzahl gibt es weder im Tierschutzgesetz noch in der Tierschutz-Hundeverordnung. Es kommt auf den Einzelfall an. Sollte Ihre Freundin den Hund allerdings regelmäßig für mehrere Stunden im Auto lassen, z.B. während ihrer Arbeitszeit, so ist dies keine artgerechte Hundehaltung und kann je nach Einzelfall (Alter, Größe und Rasse des Hundes) ein Verstoß gegen die §§ 5,6 Tierschutz-Hundeverordnung und das Tierschutzgesetz darstellen. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 12.03.2015 (Az. 4 K 2755/14). Das Gericht wies daraufhin, dass dies eine grundsätzliche Entscheidung ist und daher unwichtig sei, ob in dem individuell zu entscheidenden Fall der Hundehalter mehrere Male mit dem Hund spazieren gehe. Neben dem Verbot der Haltung im Auto kann das zuständige Veterinäramt auch ein Bußgeld erheben und/oder weitere Auflagen erteilen.