Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Das angesprochene „Fading Kitten Syndrom“ oder auch „Feline Neonatale Isoerythrolyse“ (FNI) führt bei Katzenwelpen mit der Blutgruppe A nach der Geburt und dem Trinken der Erstmilch der Mutter zu der Auflösung der roten Blutkörperchen und in der Regel, wie Sie richtig schreiben, zu dessen Tod. Richtig ist auch, dass dies nur durch vorherige Bestimmung der Blutgruppen der Eltern und entsprechender Nichtverpaarung einer Katze mit der Blutgruppe B und einem Kater der Blutgruppe A zu verhindern ist. Ob diese Verpaarung einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, namentlich gegen §§ 1, 11b Absatz 1 Nr. 2 a) (Qualzucht), 17 oder 18 Absatz 1 Nr. 22 darstellt, hängt maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Kenntnis ab. Allein das Anbieten eines Deckkaters ohne Kenntnis seiner Blutgruppe wird m. E. noch keinen Verstoß darstellen. Zum einen ist zu prüfen, ob es sich um eine Straftat nach § 17 TierSchG handelt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Da dies nur vorsätzlich begangenen werden kann, muss im Einzelfall zumindest ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden können, eine bewusste Fahrlässigkeit reicht nicht. Dies zu prüfen und nachzuweisen ist Sache der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des Gerichts, sofern eine Strafanzeige erstattet wird. Alternativ könnte eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG wegen Verstoßes gegen § 1 und/oder § 11b Absatz 1 Nr. 2 a) vorliegen. Hierfür „reicht“ bereits Fahrlässigkeit aus. Diese Verstöße können laut § 18 Absatz 4 mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Für die Prüfung und Ahndung ist die jeweilige Verwaltungsbehörde zuständig. Als weiterer Aspekt ist zu prüfen, ob mit dieser Verpaarung nur der Katzenhalter oder auch der Katerhalter (sofern dies auseinanderfällt) gegen das TierSchG verstößt. Wenn Sie in einem konkreten Fall den Eindruck haben, dass ein Verstoß gegen das TierSchG vorliegt, könnten Sie eine Strafanzeige erstatten. Sie sollten Ihre Strafanzeige schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Formulieren Sie den Sachverhalt objektiv und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Vermeiden Sie Gefühligkeiten und Kraftausdrücke. Wichtig ist, dass Sie Meinungen und Schlussfolgerungen als solche kennzeichnen, dies möglichst mit tierärztlichen Berichten oder Literatur belegen können und nur Tatsachen, die Sie beweisen können, auch als solche benennen, um sich nicht selbst der Gefahr einer Straftat (Beleidigung, falsche Verdächtigung etc.) auszusetzen. Fügen Sie wenn vorhanden Beweismittel, z. B. Fotos oder Ausdrucke von Internetseiten bei und benennen Sie mögliche Zeugen, sofern diese zur Aussage bereit sind. Ob Sie die Anzeige anonym erstatten wollen, bleibt Ihnen überlassen, da auch anonymen Strafanzeigen nachgegangen werden muss. Dies kann allerdings den Nachteil haben, dass Sie selbst als – vielleicht einzige aussagebereite Zeugin – nicht zur Verfügung stehen. Wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, könnten sich die Beschuldigten über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verschaffen und sehen dann auch Ihre Strafanzeige. Daher ist es wie oben gesagt so wichtig, eine wohlbedachte Formulierung zu wählen und Meinungen als solche auch zu kennzeichnen, da der Betroffene unter Umständen mit einer Gegenanzeige und/oder einer Unterlassungsklage reagieren wird.